ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

Berücksichtigung einer Abfindung bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

BAG, Beschl. v. 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 277 f.

1.
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.

2.
Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.

ZPO a. F. § 115 Abs. 3

Einsatz eines noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages

BAG, Beschl. 26.04.2006 – 3 AZB 54/04 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 316

Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.

RVG VV Nr. 3100, 2300; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr

OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006 – 7 E 410/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 311 War der Prozessbevollmächtigte der im Rechtsstreit obsiegenden Partei auch vorgerichtlich tätig, ist die Verfahrensgebühr ohne hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr in voller Höhe zu erstatten.

GKG KostVerz. Nr. 9003; GKG § 28 Abs. 2

Schuldner der Aktenversendungspauschale

OVG Hamburg, Beschl. v. 18.04.2006 – 1 So 148/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 318 f. Schuldner der Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist.

1.
Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag – der auch noch andere Angelegenheiten umfasst – insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht.

2.
Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent.

3.
Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.

4.
Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäftes derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts.

5.
Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.

1.Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag – der auch noch andere Angelegenheiten umfasst – insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht. 2. Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent. 3. Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft. 4.Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäftes derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts. 5.Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.

InsO §§ 130 I, 131 I Nr. 1, 133, 142; BRAGO §§ 16, 17, 18

Vorschüsse des später insolventen Mandanten an Rechtsanwalt als Bargeschäft

BGH, Urt. v. 13.04.2006 – IX ZR 158/05 (OLG Braunschweig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2701 ff. 1.
Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag – der auch noch andere Angelegenheiten umfasst – insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht.

2.
Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent.

3.
Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.

4.
Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäftes derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts.

5.
Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.

BORA § 10 Abs. 1 S. 3

Gestaltung des Kanzleibriefbogens

AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05 (nicht rechtskräftig) Die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei setzt voraus, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Briefbogen namentlich aufgeführt werden, da ansonsten eine Kanzleigröße vorgetäuscht wird, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte.6

Anmerkung:
Die Antragsteller verwendeten in der Kopfleiste ihres Kanzleibriefbogens eine Kurzbezeichnung, bestehend aus den Namen der beiden Sozien der Kanzlei sowie dem Zusatz „& Kollegen“. Weitere anwaltliche Mitarbeiter der Kanzlei wurden auf dem Briefbogen nicht benannt.

Die zuständige RAK erteilte den Antragstellern daraufhin einen belehrenden Hinweis, da sie in der Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 3 BORA begründet sah. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des AGH NW vom 07.04.2006 als unbegründet verworfen.

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