BRAO § 49 b; RVG §§ 4 II 3, 34

Wettbewerbswidrige Werbung mit erstem Beratungsgespräch für ein Honorar von 9,99 Euro

LG Freiburg, Urt. v. 11.10.2006 – 10 O 72/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 160 f. Eine Werbeanzeige, mit der die Verbraucher aufgefordert werden, mit einer Kanzlei für eine Erstberatung in allen Rechtsgebieten ein Honorar in Höhe von 9,99 Euro zu vereinbaren, verstößt gegen die Pflicht zur angemessenen Preisgestaltung.

Anmerkung:
Dieses Urteil des LG Freiburg stimmt inhaltlich mit der vorangegangenen Entscheidung des LG Ravensburg vom 28. Juli 2006 (siehe KammerReport 4/2006, S. 26) überein.

1.      Die Postentgeltspauschale des Beratungshilfeanwalts nach Nr. 7200 VV RVG berechnet sich nach den in der Beratungshilfe anfallenden Gebühren. Es gibt keinen Wahlanwaltsgebührenanspruch, der die Berechnungsgrundlage für die Postentgeltpauschale bilden könnte.2, 5   2.      Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7001 VV RVG geltend zu machen.2, 5 2 Leitsatz des Gerichts5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Nr. 7001, 7002

Berechnung der Postentgeltpauschale bei Beratungshilfe

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.10.2006 – I-10 W 90/06
Fundstelle: RVGreport 2007, S. 467 f.

1.      Die Postentgeltspauschale des Beratungshilfeanwalts nach Nr. 7200 VV RVG berechnet sich nach den in der Beratungshilfe anfallenden Gebühren. Es gibt keinen Wahlanwaltsgebührenanspruch, der die Berechnungsgrundlage für die Postentgeltpauschale bilden könnte.2, 5

 

2.      Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7001 VV RVG geltend zu machen.2, 5

2 Leitsatz des Gerichts

5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO §§ 43 a II, 56 I; StGB § 203; BDSG §§ 1 III 1, 38, 43 I Nr. 10

Keine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem Datenschutzbeauftragten

AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 05.10.2006 – 317 OWi 3235/05 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2007, S. 97 f. 1.
Ein Rechtsanwalt ist auf Grund der vorrangigen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mitzuteilen, wie er in den Besitz mandatsbezogener Unterlagen gekommen ist.

2.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält bereichsspezifische Sonderregelungen i. S. des § 1 III 1 BDSG.

StGB §§ 240 Abs. 1, 3; 22, 23 Abs. 1

Drohung gegen Rechtsanwalt keine Nötigung

AG Ahlen, Beschluss vom 29.09.2006 – 5 Ds 81 Js 1064/06 Fehlen einer gegen ihn in Aussicht gestellten Strafanzeige offensichtlich die Erfolgsaussichten, ist zu erwarten, dass der Rechtsanwalt einer derartigen Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

Nachdem der Rechtsanwalt für seinen Mandanten tätig geworden und seine Kostennote geltend gemacht hatte, übersandte der Mandant ihm freiwillig einen Scheck zur Begleichung der Forderung, den er anschließend allerdings zurückforderte. Für den Fall der Nichtrückgabe kündigte der Mandant eine Strafanzeige sowie „Ärger und viel Papier und Arbeit“ an.
Ein hinreichender Tatverdacht der Nötigung besteht nach Ansicht des AG Ahlen bei einer solchen Fallkonstellation nicht.
Es fehle an der Empfindlichkeit eines in Aussicht gestellten Übels im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB. Empfindlich im Sinne dieses Absatzes 1 seien Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, es sei denn, dass gerade von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Da der Bedrohte Rechtsanwalt ist, sei er von Berufs wegen hinreichend qualifiziert, das hier vorliegende offensichtliche Fehlen von Erfolgsaussichten einer gegen ihn in Aussicht gestellten Strafanzeige zu erkennen. Die Ankündigung einer Strafanzeige wegen Nichtrückgabe eines Schecks bei bestehender Forderung und vorheriger freiwilliger Übersendung sei offensichtlich aussichtslos, da der Scheck ganz offensichtlich durch keinerlei Straftat erlangt sei. Von dem Bedrohten als Rechtsanwalt könne angesichts seiner Qualifikation und beruflichen Praxis erwartet werden, dass er einer derartigen Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Gleiches gilt im Hinblick auf die nicht näher spezifizierte Androhung von Ärger und viel Papier und Arbeit. Im tagtäglichen Umgang des Rechtsanwalts mit seinen Mandanten könne erwartet werden, dass dieser auch in der Lage ist, der Aussichtstellung von nicht näher spezifiziertem „Ärger“, Papier und Arbeit standzuhalten. Bei der Ausübung dieses auf den Umgang mit vielen verschiedenen Charakteren gerichteten Berufes müsse damit gerechnet werden, auch auf leicht erregbare und stärker kommunikativ veranlagte Mandanten zu treffen. Selbst dann, wenn die kommunikative Tendenz (etwa durch Zusenden von Faxen) ein belästigendes Ausmaß erreichen sollte, bedeute dies noch grundsätzlich kein derart erhebliches Übel, dass von ihm in seiner Position, in seinem Beruf nicht erwartet werden könne, diesem Verhalten in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten.

1.      Die Sorgfaltspflicht eines eine Partei vertretenden Rechtsanwalts, eine zutreffende Berechnung eines Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, treffen einen Rechtsanwalt, der als Mediator tätig wird, nicht in gleicher Weise.1   2.      Ein bestimmtes Ergebnis ist aus einem Mediationsvertrag nicht geschuldet.1   1 Leitsatz der Redaktion der NJW

BGB §§ 611, 628 Abs. 1 S. 2; RVG § 34 I 2

Zahlungsanspruch eines Rechtsanwalts aus Mediationsvertrag

AG Lübeck, Urt. v. 29.09.2006 – 24 C 1853/06
Fundstelle: NJW 2008, S. 3789 ff.

1.      Die Sorgfaltspflicht eines eine Partei vertretenden Rechtsanwalts, eine zutreffende Berechnung eines Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, treffen einen Rechtsanwalt, der als Mediator tätig wird, nicht in gleicher Weise.1

 

2.      Ein bestimmtes Ergebnis ist aus einem Mediationsvertrag nicht geschuldet.1

 

1 Leitsatz der Redaktion der NJW

AVB Vermögen / WB §§ 4 V, 5 III

Deckungs- und Haftpflichtprozess bei Vermögenshaftpflicht eines Anwalts

BGH, Urteil v. 28.09.2005 – IV ZR 255/04 (OLG München) Fundstelle: NJW 2006, S. 289 ff. 1.
Wird der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung (hier: Vermögensschaden-haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) im Haftpflichtprozess zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, so ist das Gericht im Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und den Haftpflichtversicherer daran gebunden und kann seiner Entscheidung keinen anderen Haftungsgrund zu Grunde legen.

2.
Bei der Prüfung, ob ein von dem Eigentümer eines abgebrannten Hauses beauftragter Rechtsanwalt einen auf sein Konto von dem Gebäudeversicherer überwiesenen Betrag, der für den Hypothekengläubiger bestimmt war, unter wissentlicher Verletzung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Hypothekengläubiger an seinen Mandanten weitergeleitet hat, ist unter Berücksichtigung seiner beruflichen Unerfahrenheit festzustellen, ob der Rechtsanwalt seine mehrseitigen Verpflichtungen gegenüber seinem Mandanten, dem Hypothekengläubiger und dem Versicherer überblickt hat und welches Motiv er für die Fehlüberweisung gehabt haben könnte.

3.
Der Haftpflichtversicherer eines Rechtsanwalts, von dem der Rechtsanwalt Versicherungsleistungen begehrt, weil er nach einer fehlerhaften Weiterleitung eines für einen Hypothekengläubiger bestimmten Geldbetrags an seinen Mandanten statt an den Hypothekengläubiger von diesem mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist, kann dem Rechtsanwalt nicht zur Begründung einer Leistungsfreiheit entgegenhalten, der Rechtsanwalt habe ihn nicht hinreichend über den Haftpflichtprozess unterrichtet, wenn der fehlgeleitete Geldbetrag von diesem Versicherer als Gebäudeversicherer stammte und der Sachbearbeiter des Haftpflichtfalls in Kenntnis der Beteiligung über die Gebäudeversicherung sich nicht dort informiert hat.

Ergibt sich aus der anzuwendenden Vergütungsordnung dem Grunde nach ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, erfüllt es nicht den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 Abs. 1 StGB, wenn er hierüber eine Honorarvereinbarung schließt und aus dieser Vergütungsansprüche geltend macht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Honorarvereinbarung wirksam zustande gekommen ist oder nicht. 4 4 Leitsatz der Schriftleitung des AGS

StGB § 352 Abs. 1; RVG § 4

Keine Gebührenüberhebung bei Abrechnung einer vereinbarten Vergütung

BGH, Urt. v. 06.09.2006 – 5 StR 64/06
Fundstelle: AGS 2007, S. 599 ff.

Ergibt sich aus der anzuwendenden Vergütungsordnung dem Grunde nach ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, erfüllt es nicht den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 Abs. 1 StGB, wenn er hierüber eine Honorarvereinbarung schließt und aus dieser Vergütungsansprüche geltend macht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Honorarvereinbarung wirksam zustande gekommen ist oder nicht. 4

4 Leitsatz der Schriftleitung des AGS

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