ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Terminsreisekosten vom dritten Ort
BGH, Beschl. v. 23.01.2007 – I ZB 42/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 349 f.
Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sic zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.3
3 Leitsatz des Gerichts
RVG § 19 Abs. 1
Prüfung der Einhaltung der Berufungsfrist gehört für den Anwalt des Berufungsgegners noch zum ersten Rechtszug
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2007 – 15 W 87/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 19 ff.
1. Prüft der Anwalt des ersten Rechtszugs, ob die ihm zugestellte Berufung der Gegenseite fristgerecht eingelegt wurde, so ist diese Prüfungstätigkeit mit den Gebühren der ersten Instanz abgegolten (§ 19 Abs. 1 RVG).4
2. Abwicklungstätigkeiten i. S. v. § 19 Abs. 1 RVG, die der Sache nach auch als eine Tätigkeit des Anwalts im Berufungsverfahren angesehen werden könnten, werden durch die erstinstanzlichen Gebühren auch dann abgegolten, wenn der erstinstanzlich tätige Anwalt bereits mit der weiteren Vertretung des Mandanten im Berufungsverfahren beauftragt war.4
Irreführende Werbung mit der Aussage „Erster Fachanwalt für … in …“
OLG Bremen, Urt. v. 11.01.2007 – 2 ZU 107/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1539 f. Die werbliche Aussage eines Anwalts, er sei „Erster Fachanwalt für Erbrecht“ in einer bestimmten Stadt, ist irreführend i. S. des § 5 I UWG und damit als unlautere Wettbewerbshandlung i. S. von § 3 UWG unzulässig.
Angemessenheit des Vorschusses auf die Pauschgebühr eines Pflichtverteidigers
BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.01.2007 – 2 BvR 2592/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1445 Um in zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 I GG durch eine zu niedrige Festsetzung des Vorschusses auf die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers rügen zu können, muss der Rechtsanwalt eine detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung seines Kanzleibetriebs vorlegen.
BRAGO §§ 13 Abs. 2, 26, 28, 31 Abs. 1
Gebühren des Prozessbevollmächtigten bei der gerichtlichen Mediation
2. Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Postentgeltpauschale besteht nicht.5
3. Für die Wahrnehmung eines Mediationstermins können jedoch gesonderte Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld entstehen.5
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei nicht beschiedener Hilfsaufrechnung
OLG Hamm, Beschl. v. 02.01.2007 – 19 U 48/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 254 f. Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.