InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114; BerHG § 1
Keine Prozesskostenhilfe für Insolvenzantrag
BGH, Beschl. v. 22.03.2007 – IV ZB 94/06 Fundstelle: AGS 2007. S. 463 f.
Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskosten- und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem BerHG.1
1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG VV Nr. 1002, 1005
Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren
BSG, Urt. v. 21.03.2007 – B 11a AL 53/06R Fundstelle: RVGreport 2007, S. 421Der Anfall der Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfordert eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des RA.6
6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports
Zulassung eines Syndikusanwalts als Fachanwalt für Versicherungsrecht
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.03.2007 – 1 BvR 142/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 1945 Es ist verfassungsrechtlich nicht zur beanstanden, eine i. S. von § 5 FAO persönliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt zu verneinen, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschränkt und weder eigene Schriftsätze anfertigt noch selbst an Gerichtsverhandlungen teilnimmt.
Anforderungen an die Bezeichnung „Spezialist“
OLG Nürnberg, Urt. v. 20.03.2007 – 3 U 2675/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1984 ff. 1. Der „Spezialist“ muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die über die eines Fachanwalts hinausgehen.
2. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als „Spezialist“ schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.
3. Der „Spezialist“ ist für die strengen Anforderungen, welche sich aus der Entscheidung des BVerfG (NJW 2004, 2656) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig.
4. Die Rechtsanwaltskammern sind – wie jeder Berufskollege – befugt, den wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitglieder bei unzulässiger Selbstbezeichnung als „Spezialist“ gemäß § 5 II Nr. 3 i. V. mit §§ 3, 8 I, III Nr. 2 UWG ohne weitere Voraussetzungen vor den Zivilgerichten durchzusetzen.
5. „Spezialisten“ wird es also künftig nur noch geben können in sehr beschränkten Rechtsbereichen beispielsweise „Spezialist für Waffenrecht“ oder „Spezialist für Unterhaltsrecht.³
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit als Kirchenbeamter
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 15.03.2007 – 1 BvR 1887/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 2317 f. 1. Die Norm des § 14 II Nr. 5 BRAO (Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Ernennung zum Beamten) ist mit Art. 12 I GG vereinbar.
2. Es verstößt gegen Art. 12 I GG, wenn § 14 II Nr. 5 BRAO dahin ausgelegt wird, dass auch bei einem auf Lebenszeit ernannten Kirchenbeamten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend zu widerrufen sei.
VV RVG Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., 1. Var.
Sachstandsnachfragen zwischen Prozessbevollmächtigten lösen keine Terminsgebühr aus; Mitteilung der Klagerücknahme und Kostenantrag im Termin
OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2007 – 17 W 37/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 28 f.
1. Dient ein Telefonat zwischen zwei Prozessbevollmächtigten nur zur Klärung der Frage, ob eine Berufung zurückgenommen wird, löst dieses Gespräch keine Terminsgebühr aus.4
2. Wird dem Beklagten im Termin vom Gericht mitgeteilt, dass die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden sei, und beantragt der Beklagte daraufhin den Erlass einer Kostenentscheidung, so entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV.4
4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS