BerHG § 4 Abs. 1 S. 1
Zuständigkeit bei nachträglichem Antrag
KG, Beschl. v. 02.09.2009 – 1 AR 17/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 155 f.
Die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG bestimmt sich auch dann nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Antragseingangs, wenn Beratungshilfe erst nachträglich (§ 7 BerHG) beantragt wird und der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnsitz gewechselt hat.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nr. 2300; RVG § 14 Abs. 2
2,5 Geschäftsgebühr bei Regulierung eines Verkehrsunfallschadens
AG Mannheim, Urt. v. 27.08.2008 – 14 C 138/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 99 f.
Die Berechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem der Geschädigte stärksten Personenschaden erlitten hat und die über einen Zeitraum von knapp 12 Monaten eine Gesamtbearbeitungszeit von 24 Std. erforderten, ist nicht unbillig.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
FAO § 5 S. 1, MuSchG §§ 3, 6
Dreijahreszeitraum eines Fachanwaltsantrags
AGH NW, Beschl. vom 22.08.2008- 1 AGH 39/08
- noch nicht veröffentlicht -
Der Dreijahreszeitraum gemäß § 5 S. 1 FAO verlängert sich um die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3, 6 MuSchG.
Leitsatz des Rezensenten des KammerReports
Anmerkung:
§ 5 S. 1 FAO bestimmt, dass die von dem Antragsteller im Rahmen eines Fachanwaltsantrags nachzuweisenden Fälle innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet worden sein müssen. Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat der AGH NW nunmehr entschieden, dass § 5 S. 1 FAO zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Normen des Grundgesetzes dahingehend auszulegen sei, dass sich der Dreijahreszeitraum um den Zeitraum des Beschäftigungsverbots der §§ 3, 6 MuSchG von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, insgesamt also derzeit 14 Wochen, verlängere, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die Antragstellerin in dem Dreijahreszeitraum ein Kind zur Welt gebracht habe.
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 4300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel
OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2008 – 14 W 524/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 151 f.
Die Anrechungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für den innerprozessualen Anwaltswechsel.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nr. 2300, ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Festsetzung der für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Geschäftsgebühr
BGH, Beschl. v. 14.08.2008 – I ZB 87/07 Fundstelle: RVGreport 2008, S. 467
Die dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben angefallene Geschäftsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
Leitsatz des Bearbeiters des RVGreports