RVG §§ 44, 16 Nr. 4; VV RVG Nr. 2503

Umfang der Angelegenheit in der Beratungshilfe

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2008 – I-10 W 85/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 79 f.

Bei einer Beratungshilfetätigkeit für die Scheidung und deren Folgen ist auch dann gebührenrechtlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen, wenn diese später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen wären; § 16 Nr. 4 RVG ist nicht analog anwendbar.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS