1.  Die einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorausgehende Abmahnung bzw. die Zurückweisung einer Abmahnung betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand, so dass eine Anrechnung der vorgerichtlich nach Nr. 2400 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Nr. 3100 VV RVG zu erfolgen hat. 2.  Die Anrechnung erfolgt nach dem niedrigeren Wert des Verfügungsverfahrens und nicht nach dem höheren Hauptsachewert der Abmahnung, der für die Berechnung der tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühr maßgeblich ist.Leitsatz des Gerichts