ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

Berücksichtigung einer Abfindung bei Bewilligung der PKH

LAG Berlin, Beschl. v. 01.10.2008 – 15 Ta 1984/08
Fundstelle: RVGreport 2009, S. 31 f.

Übersteigt eine gezahlte Abfindung das doppelte Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist der übersteigende Anteil als Vermögen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen.

 

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Naumburg, Beschl. v. 30.09.2008 – 3 WF 229/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 222 f.

Bei einem wechselseitigen Verzicht der Prozessparteien hinsichtlich des ansonsten noch gesondert durchzuführenden Versorgungsausgleichs liegt ein Vergleich i. S. v. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV vor.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

1.  Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen.Leitsatz des Gerichts  2.    Eine Bindung des Gerichts an das Ergebnis eines von der Rechtsanwaltskammer eingeholten Gebührengutachtens sieht auch das RVG nicht vor.Leitsatz der Redaktion der NJW

VV RVG Vorb. 3 Abs. 4, VV RVG Nrn. 2300, 3101

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf verminderte Verfahrensgebühr

BGH, Urt. v. 25.09.2008 – IX ZR 133/07 (LG Chemnitz) Fundstelle: NJW 2008, S. 3641 ff.

1.  Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen.

Leitsatz des Gerichts

 

2.    Eine Bindung des Gerichts an das Ergebnis eines von der Rechtsanwaltskammer eingeholten Gebührengutachtens sieht auch das RVG nicht vor.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAGO §§ 7, 8, 9

Gegenstandswert bei Hilfsaufrechnung

BGH, Beschl. v. 25.09.2008 – VII ZB 99/07 (OLG Dresden)
Fundstelle: NJW 2009, S. 231 ff.

Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird der Wert einer nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzugerechnet.

Leitsatz des Gerichts

Wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsache- als auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren rechtshängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung erfolgt, fällt grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr an.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 1003; ZPO § 621 g; BGB § 1684

Einigungsgebühr nur in Hauptsacheverfahren – endgültige Einigung im Termin vor einstweiliger Anordnung

Wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsache- als auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren rechtshängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung erfolgt, fällt grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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