Die Terminsgebühren gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 RVG VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator auf Grund eines gerichtliche Beschlusses gem. § 278 V ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.Leitsatz des Gerichts      

Die Terminsgebühren gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Teil 3 RVG-VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 7004

Angemessenheit von Reisekosten; Kosten eines Taxis

OLG Köln, Beschl. v. 05.12.2008 =2 Ws 529/08
Fundstelle: AGS 2009, S. 27 f.

Die Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher nach Nr. 7004 VV abrechnungsfähig.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Teil 3, Nr. 3104; ZPO §§ 103 Abs. 1, 278 Abs. 5

Terminsgebühr für gerichtliche Mediation

OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2008 – 2 W 261/08 (LG Verden) Fundstelle: NJW 2009, S. 1219 f.

Die Terminsgebühren gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 RVG VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator auf Grund eines gerichtliche Beschlusses gem. § 278 V ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Vertretung an einem richterlichen Mediationstermin

OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2008 – 2 W 261/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 223 f.

Die Terminsgebühren gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Teil 3 RVG-VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 2300; RVG § 34

Abgrenzung Beratung/Vertretung

LG Mönchengladbach, Urt. v. 03.12.2008 – 4 S 222/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 163

Erteilt der Mandant dem Anwalt den Auftrag, ein Schreiben zu entwerfen, so handelt es sich auch dann um eine Geschäftstätigkeit, wenn der Auftrag zur Absendung des Schreibens nicht mehr erteilt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 s. 4 S. 1 VV RVG im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, dass die Geschäftsgebühr vom Mandanten an den Rechtsanwalt tatsächlich gezahlt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem gerichtlichen Verfahren vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wege der Beratungshilfe hätte vorgenommen werden können oder nicht. Nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Beratungshilfe richtet sich die Anrechung der (dann geringeren) Geschäftsgebühr nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG, sondern nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG. Leitsatz der Redaktion der NJW 

RVG § 55; VV RVG Nr. 2503, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrengebühr trotz fehlender Zahlung der Gebühr

OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2008 – 13 OA 190/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1226

Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 s. 4 S. 1 VV RVG im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, dass die Geschäftsgebühr vom Mandanten an den Rechtsanwalt tatsächlich gezahlt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem gerichtlichen Verfahren vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wege der Beratungshilfe hätte vorgenommen werden können oder nicht. Nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Beratungshilfe richtet sich die Anrechung der (dann geringeren) Geschäftsgebühr nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG, sondern nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

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