VV RVG Nr. 7004Angemessenheit von Reisekosten; Kosten eines TaxisOLG Köln, Beschl. v. 05.12.2008 =2 Ws 529/08Fundstelle: AGS 2009, S. 27 f.
Die Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher nach Nr. 7004 VV abrechnungsfähig.Leitsatz der Schriftleitung der AGS