VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Teil 3, Nr. 3104; ZPO §§ 103 Abs. 1, 278 Abs. 5Terminsgebühr für gerichtliche Mediation OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2008 – 2 W 261/08 (LG Verden) Fundstelle: NJW 2009, S. 1219 f.
Die Terminsgebühren gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 RVG VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator auf Grund eines gerichtliche Beschlusses gem. § 278 V ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.Leitsatz des Gerichts