RVG a. F. §§ 15, 16 Nr. 4; RVG VV Nr. 2503
Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen
OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2009 – 6 W 76/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 143 f.
Der gebührenrechtliche Begriff der „Angelegenheit“ ist auch für die Bestimmung des Begriffs der „Angelegenheit“ i. S. d. Beratungshilfegesetzes maßgebend. Die Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sind dieselbe Angelegenheit. Der Ehegattentrennungsunterhalt ist eine davon verschiedene Angelegenheit.
Leitsatz des Gerichts
RVG §§ 15 a, 55 Abs. 5, 58, 60 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr beim PKH-Anwalt; Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 RVG
2. Die Anrechnung der nach der Gebührentabelle des § 13 Abs. 1 RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt auf die nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG entstandenen Verfahrensgebühr und nicht auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsvergütung.
3. Für die Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3 RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
BRAGO § 3 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1
Vermutung unangemessener Höhe einer Vergütungsvereinbarung
BVerfG, Beschl. v. 15.06.2009 – 1 BvR 1342/07 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 299 ff.
Die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine von einem Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen vereinbarte Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch und damit zu kürzen ist, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und ist deshalb verfassungswidrig.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
Rechtsanwalt Benedikt Trockel
RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100
Anwendbarkeit des § 15 a RVG
Die Vorschrift des § 15 a RVG ist ab ihrem Inkrafttreten auch auf sog. Altfälle anwendbar.
Leitsatz des Gerichts
Richtline 87/344/EWG
Rechtsschutzversicherung – Freie Anwaltswahl durch den Versicherungsnehmer
EuGH, Urt. v. 10.09.2009 – Rechtssache C-199/08
Ein Rechtsschutzversicherer kann sich in seinen allgemeinen Bedingungen nicht das Recht vorbehalten, in Fällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt sind, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.
Leitsatz des Verfassers des KammerReports
Richtline 87/344/EWG Art. 4 Abs. 1 lit. a
Freie Anwaltswahl durch Versicherungsnehmer auch bei Massenschadensfällen
EuGH (2. Kammer), Urt. v. 10.09.2009 – Rechtssache C-199/08 (Erhard Eschig/UNIQA Sachversicherungs-AG)
Fundstelle: NJW 2010, S. 355 ff
Art. 4 lit. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.6.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.
Leitsatz des Gerichts