1.     Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150,00 EUR je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand  bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.  2.     Schließen die Vertragsparteien zur Beseitigung eines Streits aus einer Vergütungsvereinbarung einen Vergleich, so bedarf dieser nicht der Form des § 4 a. F. RVG = 3 a RVG.  Leitsatz der Schriftleitung der AGS