RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100 VV RVG
Anwendbarkeit des § 15 a RVG in Altfällen
BGH, Beschl. v. 19.10.2010 – VI ZB 26/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 464 f.
1. § 15 a RVG ist auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden.
2. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung ist für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung, so dass die obsiegende Partei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.
Leitsatz des Gerichts
BRAGO § 6 Abs. 1; RVG §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 7 Abs. 1, 14 Abs. 1, Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2; RVG VV Nrn. 1008, 2400, 7002, 7008
Erstattung der Rechtsanwaltskosten für ein isoliertes Vorverfahren – Erhöhungsgebühr
BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R (LSG Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2010, S. 3533 ff.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten erhöht sich der Schwellenwert für die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt in derselben Sache für mehrere Auftraggeber tätig wird.
Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1
Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses
BGH, Beschl. v. 17.12.2009 – III ZR 66/09 Fundstelle: RVGreport 2010, 238 f
Der Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
Keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei verschiedenen Rechtsanwälten
BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 109 ff.
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.