ZPO §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2, 522 Abs. 2

Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten auch bei beabsichtigter Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO

BGH, Beschl. v. 28.04.2010 – XII ZB 180/06 Fundstelle: AGS 2010, S. 387 ff.

 

Dem Berufungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) stehe noch aus.

Leitsatz des Schriftleitung der AGS

1. Rechtsanwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Unfallereignisses gegenüber einem Versicherer selbst vertritt. 2.  Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt. 3.  Allein die zügige Verkehrsunfallabwicklung und unproblematische Schadensregulierung schließt eine durchschnittliche Angelegenheit nicht aus.Leitsatz der Redaktion der NJW

1.      Ein Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR ist nicht unangemessen. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS) 2.      Die Unangemessenheit einer Zeitvergütung kann sich auch nicht daraus ergeben, dass sie außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache steht und das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

BGB §§ 249; StVG § 7; VVG § 115; RVG §§ 2, 13, 14; RVG VV Nrn. 2300, 7002

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten eines sich selbst vertretenden Anwalt

AG Halle, Urt. v. 28.04.2010 – 2 C 876/09Fundstelle: NJW 2010, S. 3456 f.

1. Rechtsanwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Unfallereignisses gegenüber einem Versicherer selbst vertritt.

2.  Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt.

3.  Allein die zügige Verkehrsunfallabwicklung und unproblematische Schadensregulierung schließt eine durchschnittliche Angelegenheit nicht aus.

Leitsatz der Redaktion der NJW

RVG §§ 3, 4

Angemessenheit eines Stundensatzes

AG Döblen, Urt. v. 28.04.2010 – 1 C 555/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 64 f.

1.      Ein Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR ist nicht unangemessen. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

2.      Die Unangemessenheit einer Zeitvergütung kann sich auch nicht daraus ergeben, dass sie außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache steht und das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

RVG § 3 a; BGB § 138 

Angemessene Höhe des Stundensatzes

OLG Koblenz, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 U 1409/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 252 f.

Ein Stundensatz bis zu 250 € in der Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger begegnet grds. keinen Bedenken.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Der Streitwert der Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bzw. der Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage ist in der Regel mit einem Fünftel (20 %) des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 3

Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen

OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.04.2010 – 5 W 620/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 501 f.
 

 

Der Streitwert der Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bzw. der Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage ist in der Regel mit einem Fünftel (20 %) des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

   1.      Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem gesamten Streitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen.   2.      Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden. Leitsatz des Gerichts

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