VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104
Terminsgebühr für Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist
OLG München, Beschl. v. 27.08.2010 – 11 W 331/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 420 ff.
Besprechungen des Anwalts zur Erledigung eines Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Die einschränkende Voraussetzung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV gilt nicht für die Terminsgebühr der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV.
Leitsatz der Schrifleitung der AGS
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Terminsgebühr für Besprechungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung
OLG München, Beschl. v. 27.08.2010 – 11 W 331/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 419 f.
Eine Besprechung zur Erledigung eines Verfahrens löst auch dann eine Termingebühr aus, wenn für dieses Verfahren (hier auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
BRAO § 43 a Abs. 2; BORA § 2, BDSG 38 Abs. 3
Keine Auskunftspflicht gegenüber der Datenschutzbehörde
KG, Beschluss vom 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 639
Aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzliche Verpflichtung des Anwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten.
Leitsatz der Schrifleitung des NJW Spezial
ZPO § 3
Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen
OLG Köln, Beschl. v. 13.08.2010 – 5 W 27/10Fundstelle: AGS 2010, S. 502 ff.
Der Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen ist grundsätzlich mit 1/10 des zu erwartenden Schadenersatzanspruchs in der Hauptsache anzusetzen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 15 Abs. 5 S. 2
Neue Vergütung nach Ablauf von zwei Kalenderjahren
BGH, Beschl. v. 11.08.2010 – XII ZB 60/08 Fundstelle: AGS 2010, S. 477 ff.
Ein Rechtsanwalt kann in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG seine Vergütung erneut fordern, wenn ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.03.2006 – VII ZB 69/05 – AGS 2006, 323).
Leitsatz der Schriftleitung der AGS