BGB § 280 Abs. 1; GKG §§ 45 Abs. 1 S. 1 und 3Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen unterlassener StreitwertbeschwerdeOLG Hamm, Urt. v. 31.03.2011 – 28 U 63/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 478 f.
Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird. Leitsatz des Gerichts