BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1

Nichtiger Anwaltsvertrag

BGH, Urt. vom 21.10.2010 – IX ZR 48/10 = BeckRS 2010, 28291 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 767

Der Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundet hat, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten.

 

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BGB §§ 280, 611, 675

Keine gesetzliche Kürzung des Vergütungsanspruchs bei Schlechtleistung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2010 – 24 U 50/10 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 239 f.

 

Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung.

Bestreitet der Auftraggeber die Berechtigung der eingeklagten Anwaltsvergütung und beruft er sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung, den er der Vergütungsforderung hilfsweise entgegensetzt, so führt dieser Einwand nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544; BGB § 628

Keine Werterhöhung durch hilfsweise eingewandten Schadensersatzanspruch gegen anwaltliche Vergütungsforderung

BGH, Beschl. v. 14.10.2010 – IX ZR 2/09Fundstelle: AGS 2011, S. 344

Bestreitet der Auftraggeber die Berechtigung der eingeklagten Anwaltsvergütung und beruft er sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung, den er der Vergütungsforderung hilfsweise entgegensetzt, so führt dieser Einwand nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

GKG § 52 Abs. 4; RVG §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 und 2

Mindeststreitwert auch für Gegenstandswert maßgeblich

BFH, Beschl. v. 29.09.2010 – VI S 6/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 73

 

 

Der in § 52 Abs. 4 GKG bestimmte Mindeststreitwert von 1.000,00 EUR im Finanzgerichtsprozess ist auch für die Berechnung der Anwaltsvergütung maßgeblich.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3

Keine Verweisung auf die Beratung durch die Ausgangsbehörde, die gleichzeitig Widerspruchsbehörde ist

BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010 – 1 BvR 623/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 78 f.

Die pauschale Verweisung des Rechtsuchenden auf die Beratungspflicht von Behörden ist unzumutbar, wenn die Ausgangsbehörde mit der Widerspruchsbehörde identisch ist.

1.    Kündigt der mit der Vertretung der Partei im Anwaltsprozess beauftragte Rechtsanwalt das Mandat vor Abschluss des Verfahrens, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten der Partei veranlasst zu sein, und muss die Partei deshalb zwecks ordnungsgemäßer Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, sind die vom ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Partei nicht mehr von Interesse, so dass der kündigende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB verliert und die Partei die bereits gezahlte Vergütung in der Höhe des an den neuen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrags gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Ablehnung von OLG Karsruhe, Urt. v. 08.03.1994 – 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084 und KG, Urt. v. 12.10.2001 – 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708 sowie OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2006 – 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232).

2.    Die Ablehnung des Mandanten, einer vom Anwalt nachträglich geforderten Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, stellt für den Anwalt keinen wichtigen Grund dar, das Mandatsverhältnis zu kündigen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 627, 628 Abs. 1 S. 2, 812 Abs. 1 S. 2

Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach grundloser Kündigung des Mandats

OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.09.2010 – 18 U 18/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 267 ff.

1.    Kündigt der mit der Vertretung der Partei im Anwaltsprozess beauftragte Rechtsanwalt das Mandat vor Abschluss des Verfahrens, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten der Partei veranlasst zu sein, und muss die Partei deshalb zwecks ordnungsgemäßer Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, sind die vom ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Partei nicht mehr von Interesse, so dass der kündigende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB verliert und die Partei die bereits gezahlte Vergütung in der Höhe des an den neuen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrags gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Ablehnung von OLG Karsruhe, Urt. v. 08.03.1994 – 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084 und KG, Urt. v. 12.10.2001 – 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708 sowie OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2006 – 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232).

2.    Die Ablehnung des Mandanten, einer vom Anwalt nachträglich geforderten Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, stellt für den Anwalt keinen wichtigen Grund dar, das Mandatsverhältnis zu kündigen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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