RVG VV Nrn. 4104, 4142, Vorbem. 4.1; StPO § 111 a

Keine gesonderten Gebühren für Beschwerde nach § 111 a StPO

AG Hof, Urt. v. 12.01.2011 – 12 C 1273/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 68 f.

Für seine Tätigkeit im Verfahren über eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erhält der Verteidiger keine gesonderten Gebühren. Diese Tätigkeit ist vielmehr durch die Verteidigergebühren der Instanz abgegolten.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

BRAO § 43 b; BORA §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1

„Zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV)“ und „Vorsorgeanwältin“

AGH NW, Urt. v. 07.01.2011 – 2 AGH 36-38/10 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 286

Die Verwendung der Bezeichnungen „zert. Testamentsvollstrecker (DVEV)“ und „Vorsorgeanwältin“ auf einem anwaltlichen Briefbogen sind berufsrechtswidrig.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)

 

RA Benedikt Trockel, Geschäftsführer

 

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts sind dann vom Mieter nicht zu erstatten. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

BGB §§ 249, 254, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2

Keine Erstattung der Anwaltskosten für Kündigung durch gewerblichen Großvermieter

BGH, Urt. v. 06.01.2011 – VII ZR 271/09 Fundstelle AGS 2011, S. 102 f.

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts sind dann vom Mieter nicht zu erstatten. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

1.      Auch in Beratungshilfesachen entscheidet über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG der Richter und nicht der Rechtspfleger. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS) 2.      Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in die Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich i. S. d. § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS) 3.      Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)  

RPflG §§ 11 Abs. 2, 24 a; BerHG § 2 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1; RVG VV Nr. 2503

Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung

AG Halle, Beschl. v. 04.01.2011 – 103 II 4688/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 84 f.

1.      Auch in Beratungshilfesachen entscheidet über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG der Richter und nicht der Rechtspfleger. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

2.      Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in die Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich i. S. d. § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

3.      Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

 

UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

„Das Haus der Anwälte“

LG Osnabrück, Urt. v. 22.12.2010 – 1 O 2937/10 = BeckRS 2011, 01092 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 255

Die Kanzleibezeichnung „Das Haus der Anwälte“ stellt eine irreführende Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse der dort ansässigen Anwälte dar.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)

Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen  Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.

RVG § 15; RVG VV Nr. 2303 Nr. 4

Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle löst keine gesonderte Angelegenheit aus

BGH, Hinweisbeschl. v. 15.12.2010 – IV ZR 96/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 117 ff.

Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen  Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.

BRAO § 59 a; RBerG Art. 1 §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB §§ 675 Abs. 1, 133, 157, 164 Abs. 2

Mandatserteilung an berufsübergreifende Sozietät

 

BGH, Urt. v. 09.12.2010 – IX ZR 44/10 (LG Heilbronn) Fundstelle: NJW 2011, S. 2301 ff.

1.    Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.

2.    Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zu Stande.

Leitsatz des Gerichts

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