Beauftragt ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Einholung einer Rechtsschutz-Deckungszusage mit dem Schreiben „Sollten die entstehenden Kosten nicht von der Versicherung getragen werden, bitte um kurze Info und weitere Vorgehensweise“, so steht der Geschäftsbesorgungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Deckungszusage erteilt wird.Holt der Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erst für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ein und wird diese erteilt, so entfaltet sie keine rückwirkende Kraft. Eine schon entstandene Geschäftsgebühr wird nicht von ihr umfasst.  Leitsatz des Gerichts