1. Einigen sich die Parteien auf gerichtlichen Vergleichsvorschlag dahin, dass der Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen werde und ergeht dann ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, so ist den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr angefallen.
2. Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Leitsatz des GerichtsLeitsatz des Verfassers des RVGReport