1.    Die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen vollständig, wenn die Bewilligung der PKH aufgehoben wird.

2.    Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Aufhebung der Bewilligung der PKH und nicht auf die vorher erfolgte Aufhebung der Beiordnung des RA an.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 2, 124; BGB § 199 Abs. 1

Anspruch des PKH-Anwalts auf Wahlanwaltsvergütung gegen den Mandanten

KG, Beschl. v. 27.01.2011 – 8 U 145/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 230 f.

 

1.    Die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen vollständig, wenn die Bewilligung der PKH aufgehoben wird.

2.    Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Aufhebung der Bewilligung der PKH und nicht auf die vorher erfolgte Aufhebung der Beiordnung des RA an.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 

Unzureichende Freistellungserklärung eines Syndikusanwalts

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.01.2011 – 1 AGH 72/0 = BeckRS 2011, 13156 Fundstelle: NJW-Spezial S. 350

Die von einem Syndikus vorzulegende Freistellungserklärung muss eine Klausel enthalten, mit der unwiderruflich erklärt wird, dass außerhalb dieser Erklärung keine Vereinbarungen existieren, die die anwaltliche Tätigkeit einschränken können.

Leitsatz der Schriftleitung des NJW Spezial

1.      Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)   2.      Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Mitwirkung durch Schweigen

BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 128 ff.

1.      Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

 

2.      Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

VV RVG Nr. 5115

Zusätzliche Gebühr für Rat zum Schweigen

BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 182 f.

Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

 

Leitsatz des Gerichts

1.      Bei Mieterhöhungsverlangen wird wegen der Schwierigkeit der rechtlichen Probleme – auch unter dem Gesichtpunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten – regelmäßig Beratungshilfe zu gewähren sein. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS) 2.      Zur Frage, wann eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten i. S. d. § 2 Abs. 2 BerHG vorliegen. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)  

BerHG § 2 Abs. 2

Beratungshilfe für Abwehr von Mieterhöhungsverlangen

AG Halle, Beschl. v. 18.01.2011 – 103 II 6570/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 83, f,

1.      Bei Mieterhöhungsverlangen wird wegen der Schwierigkeit der rechtlichen Probleme – auch unter dem Gesichtpunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten – regelmäßig Beratungshilfe zu gewähren sein. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

2.      Zur Frage, wann eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten i. S. d. § 2 Abs. 2 BerHG vorliegen. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

 

Eine Terminsgebühr des Anwalts entsteht auch dann, wenn er nach Mandatierung noch vor Einreichung der Klage bei Gericht mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führt, die erfolgreich verlaufen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wurde.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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