Der Wert einer Berufung gegen die Feststellung, dass die Kläger zu jeweils ¼ Miterben geworden sind, richtet sich nach dem Anteil der Kläger. Dass die Beklagte geltend macht, selbst nur zu einem Drittel Miterbin geworden zu sein, führt nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.  Die Werte wechselseitiger Klagen auf Feststellung des Erbrechts betreffen denselben Gegenstand, so dass ihre Werte nicht zusammenzurechnen sindLeitsatz des Gerichts