ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 ff., 788
Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten bei Änderung des Vollstreckungstitels
BGH, Beschl. v. 07.09.2011 – VIII ZB 27/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 469 f.
Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil sind nicht erstattungsfähig, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird.