ZPO §§ 103 ff.; RVG VV Nrn. 3400 ff.

Glaubhaftmachung der Kosten eines Unterbevollmächtigten

BGH, Beschl. v. 13.07.2011 – IV ZB 8/11Fundstelle: AGS 2012, S. 568 f.

Die gesetzliche Vergütung eines Terminsvertreters ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nur dann zu berücksichtigen, wenn dessen Kosten durch Vorlage einer von ihm erstellten Kostenrechnung glaubhaft gemacht worden sind.

 

Leitsatz des Gerichts