Heft 05/2011: Fortbildungsnachweise für 2011
Fortbildungsnachweise gem. § 4 Abs. 2, § 15 FAO für das Jahr 2011
von Hauptgeschäftsführer RA Stefan Peitscher
Fortbildungsnachweise gem. § 4 Abs. 2, § 15 FAO für das Jahr 2011
von Hauptgeschäftsführer RA Stefan Peitscher
§ 6 BORA
Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“
OLG Celle, Urteil vom 17.11.2011 – 13 U 168/11 = BeckRS 2012, 03386 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 222
Wirbt eine Anwaltssozietät mit der Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“, liegt hierin kein Verstoß gegen § 6 BORA, da der Rechtsuchende diese Bezeichnung rein geografisch versteht.
Leitsatz des Gerichts
1. Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich.
2. Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.Leitsatz des Gerichts
RVG §§ 3 a Abs. 1 S. 1, 60, 61 Abs. 2; BGB § 126 b
Maßgebliches Übergangsrecht für die Vergütungsvereinbarung; Anforderungen an die Textform
BGH, Urt. v. 03.11.2011 – IX ZR 47/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 21 ff.
1. Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich.
2. Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.
Leitsatz des Gerichts
ARB 2000 § 18; ARB 75 § 17
Bindungswirkung eines Stichentscheids
OLG Hamm, Urt. v. 14.10.2011 – I-20 U 922/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 206
Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 194 ff.; RVG §§ 3 a ff.
Unterbrechung der Verjährung der gesetzlichen Vergütung durch Klage auf vereinbarte Vergütung
OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2011 – I-28 U 78/11
Fundstelle: AGS 2012, S. 438 f
Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BGB §§ 194 ff.; RVG §§ 3 a ff.
Unterbrechung der Verjährung der gesetzlichen Vergütung durch Klage auf vereinbarte Vergütung
OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2011 – I-28 U 78/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 438 f
Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAO § 59 e,f
Mehrheitserfordernisse bei RA-GmbH
BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 3
1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.
2. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer mehrheitlich nicht zur Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Patentanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.
Leitsatz des Gerichts
Anmerkung:
Gemäß §§ 59 e, 59 f, 59 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BRAO muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte in Rechtsanwaltsgesellschaften Rechtsanwälten zustehen. Ebenso müssen die Geschäftsführer dieser Gesellschaft mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Patentanwälte sind keine Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung. Nichtanwaltlichen Geschäftsführern kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit anwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die alleiniges Handeln des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht.
FAO § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 c)
Härtefall auch bei zeitlich unbegrenzter Pflegesituation
BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 9/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 30 f.
Die Härtefallregelung des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO erfasst auch unbegrenzte oder in ihrer Dauer zumindest offene Pflegesituationen.
Leitsatz des Rezensenten des KammerReports
Anmerkung:
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO nur Fälle einer auf bestimmte Zeiträume eingegrenzten Einschränkung der anwaltlichen Tätigkeit erfasst oder Fälle andauernder Beeinträchtigungen. Konkret ging es um die Frage, ob die Betreuung eines geistig behinderten Kindes einen Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO darstellt.
Dies hat der BGH bejaht. Demnach erfasst diese Härtefallregelung der FAO Fälle, die innerhalb des Referenzzeitraums zu einer Beeinträchtigung der Berufsausübung geführt haben, ohne dass bei der Art der Härte nach deren Dauer differenziert wird.
Der BGH erkennt zwar an, dass das Erfordernis der Bearbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums vor Antragstellung auch der Erwartungshaltung des rechtsuchenden Publikums Rechnung tragen soll, dass ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen worden ist, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich mit seinen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet. Der Normgeber habe aber durch die Schaffung einer Härtefallregelung in § 5 Abs. 3 FAO eine Relativierung dieses Aspekts bewusst herbeigeführt. Insofern sei diese Wertentscheidung hinzunehmen.