RVG VV Nrn. 4100, 7000; StPO § 464 a Abs. 2; ZPO § 91
Erstattung der Grundgebühr nach Anwaltswechsel; Erstattung von Kopierkosten
LG Kleve, Beschl. v. 11.8.2011 – 120 Qs 68/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 64
ZPO §§ 256 Abs. 1; GG Art. 24; BGB § 839
Amtshaftungsansprüche gegen die Rechtsanwaltskammer
LG Köln, Urt. v. 09.08.2011 – 5 O 69/11 Fundstelle: NJW 2011, S. 3380 f.
1.  Die Haftung einer Rechtsanwaltskammer auf Ersatz der materiellen Schäden für die zögerliche Bearbeitung eines Fachanwaltsantrages ist dem Grunde nach zu bejahen, wenn die Rechtsanwaltskammer den Fachanwaltsantrag ohne zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten bescheidet.
2.  Hat der Anwaltsgerichtshof rechtskräftig festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer bei der Bearbeitung des Fachanwaltsantrags pflichtwidrig gehandelt hat, bindet diese Entscheidung für die nachfolgende Amtshaftungsklage.
Leitsatz des Einsenders bei der NJW
RVG § 13; RVG VV Nrn. 1000, 1003
Keine Einigungsgebühr bei wirksamer Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs
OLG Jena, Beschl. v. 5.8.2011 – 9 W 366/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 127
Wird ein gerichtlich geschlossener Vergleich wirksam angefochten, fällt eine Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV nicht an.
Leitsatz des Gerichts
1. Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaft erworben haben.
2. Bei einem derart wechselseitigem Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zzgl. Umsatzsteuer zu.Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nr. 1000, 1003; VersAusglG § 10
Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleich
OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2011 – II-6 WF 100/11 und II-6 WF 101/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 424
1. Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaft erworben haben.
2. Bei einem derart wechselseitigem Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zzgl. Umsatzsteuer zu.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 1000
Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs
OLG Hamm, Beschl. v. 28.7.2011 – 6 WF 100/11 u. 101/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 137
Leitsatz des Gerichts
BRAO §§ 43 c Abs. 1 S. 1, Abs. 4; FAO §§ 5, 15; VwVfG 42 Abs.2
Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung ohne gesonderten Widerruf bei Zulassungswiderruf
AGH NRW, Urt. v. 27.07.2011 – 1 AGH 22/11Fundstelle: nicht veröffentlicht
Allein die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen des § 15 FAO berechtigt für den Fall der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht, eine einmal erteilte Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung erneut zu führen.
Leitsatz des Rezensenten des KammerReports
Anmerkung:
Die RAK hatte einem Rechtsanwalt, der zugleich auch Fachanwalt gewesen war, die Rechtsanwaltszulassung widerrufen ohne zugleich auch noch die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gesondert zu widerrufen.
Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin vor dem AGH festzustellen, dass er im Falle der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der RAK widerruflich berechtigt sei, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, soweit er in der Zwischenzeit die Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO erfüllt habe. Einer erneuten Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung sollte es demnach nicht mehr bedürfen.
Der AGH hat die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt er u. a. aus, dass die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung untrennbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbunden sei, so dass in dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich unausgesprochen auch der Widerruf der Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung liege.
Der AGH hat die Berufung zugelassen, die zwischenzeitlich auch eingelegt wurde.