Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (Nr. 4100 VV) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste.  Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen. Im Falle eines Wechsels des Verteidigers ist die Kostenerstattung der Kopierkosten allerdings auf die einmalige Kopie der Akte beschränkt.Werden die Gerichtsakten nicht kopiert, sondern eingescannt, kann die Dokumentenpauschale ebenso wie bei einem Kopieren der Akte abgerechnet werden. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nrn. 4100, 7000; StPO § 464 a Abs. 2; ZPO § 91

Erstattung der Grundgebühr nach Anwaltswechsel; Erstattung von Kopierkosten

LG Kleve, Beschl. v. 11.8.2011 – 120 Qs 68/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 64

  1. Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (Nr. 4100 VV) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste. 
  2.  Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen. 
  3. Im Falle eines Wechsels des Verteidigers ist die Kostenerstattung der Kopierkosten allerdings auf die einmalige Kopie der Akte beschränkt.
  4. Werden die Gerichtsakten nicht kopiert, sondern eingescannt, kann die Dokumentenpauschale ebenso wie bei einem Kopieren der Akte abgerechnet werden.


    Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 256 Abs. 1; GG Art. 24; BGB § 839

Amtshaftungsansprüche gegen die Rechtsanwaltskammer

LG Köln, Urt. v. 09.08.2011 – 5 O 69/11 Fundstelle: NJW 2011, S. 3380 f.

1.   Die Haftung einer Rechtsanwaltskammer auf Ersatz der materiellen Schäden für die zögerliche Bearbeitung eines Fachanwaltsantrages ist dem Grunde nach zu bejahen, wenn die Rechtsanwaltskammer den Fachanwaltsantrag ohne zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten bescheidet.

2.   Hat der Anwaltsgerichtshof rechtskräftig festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer bei der Bearbeitung des Fachanwaltsantrags pflichtwidrig gehandelt hat, bindet diese Entscheidung für die nachfolgende Amtshaftungsklage.

Leitsatz des Einsenders bei der NJW

RVG § 13; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Keine Einigungsgebühr bei wirksamer Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs

 

OLG Jena, Beschl. v. 5.8.2011 – 9 W 366/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 127

Wird ein gerichtlich geschlossener Vergleich wirksam angefochten, fällt eine Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV nicht an.

 

Leitsatz des Gerichts

1.    Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaft erworben haben.

2.    Bei einem derart wechselseitigem Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zzgl. Umsatzsteuer zu.Leitsatz des Gerichts

Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben.Bei einem derart wechselseitigen Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) zu.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 1000, 1003; VersAusglG § 10

Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2011 – II-6 WF 100/11 und II-6 WF 101/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 424

1.    Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaft erworben haben.

2.    Bei einem derart wechselseitigem Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zzgl. Umsatzsteuer zu.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschl. v. 28.7.2011 – 6 WF 100/11 u. 101/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 137

  1. Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben.
  2. Bei einem derart wechselseitigen Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) zu.

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 43 c Abs. 1 S. 1, Abs. 4; FAO §§ 5, 15; VwVfG 42 Abs.2

Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung ohne gesonderten Widerruf bei Zulassungswiderruf

AGH NRW, Urt. v. 27.07.2011 – 1 AGH 22/11Fundstelle: nicht veröffentlicht

Allein die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen des § 15 FAO berechtigt für den Fall der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht, eine einmal erteilte Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung erneut zu führen.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

Anmerkung:

Die RAK hatte einem Rechtsanwalt, der zugleich auch Fachanwalt gewesen war, die Rechtsanwaltszulassung widerrufen ohne zugleich auch noch die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gesondert zu widerrufen.

Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin vor dem AGH festzustellen, dass er im Falle der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der RAK widerruflich berechtigt sei, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, soweit er in der Zwischenzeit die Fortbildungspflicht gemäß         § 15 FAO erfüllt habe. Einer erneuten Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung sollte es demnach nicht mehr bedürfen.

Der AGH hat die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt er u. a. aus, dass die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung untrennbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbunden sei, so dass in dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich unausgesprochen auch der Widerruf der Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung liege.

Der AGH hat die Berufung zugelassen, die zwischenzeitlich auch eingelegt wurde.

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