ZPO §§ 114 ff
Prozesskostenhilfe über Mehrvergleich
BAG, Beschl. v. 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 236 ff.
1. Die Bewilligung von PKH betrifft nur die zu dem Bewilligungszeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Für einen diese Anträge übersteigenden Vergleichsmehrwert bedarf es i. d. R. eines neuen PKH-Antrags.
2. Ein Antrag, PKH für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, kann erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.5
3. Wird PKH für den Vergleichsmehrwert beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Partei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich eingezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt.
Leitsatz des Verfassers RVG Report