RVG § 48 Abs. 1; VV RVG Nrn. 3101, 3104

Erstreckung der Prozesskostenhilfe bei Mehrvergleich

OLG Hamm, Beschl. v. 14.02.2012 – I-25 W 23/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 479 f.

Soweit durch einen Mehrvergleich erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühren anfallen, werden diese Mehrkosten durch die für den Abschluss des Vergleichs zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht erfasst; es sei denn, der Bewilligungsbeschluss erstreckt sich ausdrücklich auf diese Kosten.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS