BGB § 286Keine Erstattung der Kosten einer Kündigung BGH, Beschl. v. 31.01.2012 – VII ZR 277/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 360 f.
Im Routinefall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Rückstand mit zwei Monatsmieten) ist bei einem als Großvermieter einzustufenden Vermieter weder für die Erstmahnung noch für den Ausspruch der Kündigung die Einschaltung eines Anwalts notwendig; dies gilt auch dann, wenn die Vermieterin eine im Ausland ansässige Gesellschaft mit inländischem Wohnungsbestand ist.