BGB §§ 203, 675 Abs. 1; ZPO § 287; HGB § 128; BRAO §§ 51 a Abs. 2 S. 1; 59 a Abs. 1 S. 1; BRAO a. F. § 51 b

Akzessorische Haftung berufsfremder Sozien einer gemischten Anwaltssozietät  für berufliche Fehler

BGH, Urt. v. 10.05.2012 – IX ZR 125/10 (OLG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2012, S. 2435 ff.

 

1.   Eine Rechtsanwaltssozietät ist auch dann verpflichtet, über die Erfolgsaussichten eines von der Mandantin beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren, wenn das Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt worden ist, deren Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der beauftragten Sozietät sind. Auch in diesem Fall kann vermutet werden, die Mandantin hätte sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten und wäre dem anwaltlichen Rat gefolgt.

2.   Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 49 b Abs. 2; RVG §§ 4 a, 4 b; BGB §§ 134, 138 Abs. 1

Prozessfinanzierungsvertrag mit Anwälten als Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren

OLG München, Schlussurt. v. 10.05.2012 – 23 U 4635/11 Fundstelle: NJW 2012, S. 2207 ff. Fundstelle: NJW 2012, S. 2207 ff.

Ein Prozessfinanzierungsvertrag stellt eine unzulässige Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren nach § 49 b Abs. 2 BRAO dar, wenn die mit der Führung des Prozesses mandatierten Rechtsanwälte mit der prozessfinanzierenden GmbH eine stille Gesellschaft gegründet haben und die Erfolgsbeteiligung ohne Auskehrung an die prozessfinanzierende GmbH unmittelbar unter den Rechtsanwälten als stillen Gesellschaftern aufgeteilt wird.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2300

Toleranzgrenze und Schwellengebühr

BGH, Urt. v. 08.05.2012 – VI ZR 273/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 258 ff.

Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 % zu.

FamGKG §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 2, 45 Abs. 3, 39 Abs. 1 S. 2

Wertaddition in Verfahren bezüglich unterschiedlicher Teilbereiche der elterlichen Sorge

OLG Celle, Beschl. v. 03.05.2012 – 10 WF 103/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 421 f.

Sind im Rahmen einer selbstständigen Kindschaftssache unterschiedliche Teilbereiche der elterlichen Sorge verfahrensgegenständlich (hier: Verpflichtung der Eltern zur Beantragung von Familienhilfe und Ersetzung der Schweigepflichtentbindungserklärung des Kinderarztes und der Kita gegenüber dem Jugendamt), bestimmt sich der Verfahrenswert auch bei wechselseitigen Anträgen oder Haupt- und Hilfsbegehren nicht durch Einzelbewertung und Wertaddition, sondern einheitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 (gegebenenfalls i. V. m. Abs. 3) FamGKG.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 138 Abs. 1, 307 Abs. 1; RVG §§ 3 a Abs. 1, Abs. 2, 4; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4; Nrn. 2300, 3100, 3104, 1003

3,2-Faches der gesetzlichen Gebühren ist nicht unangemessen; Hinweis auf fehlende Erstattungsfähigkeit

OLG München, Urt. v. 03.05.2012 – 24 U 646/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 377 ff.

1.    Eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung ist nicht als sittenwidrig und nichtig anzusehen, wenn die durch sie vereinbarten Gebühren das 3,2-Fache der gesetzlichen Gebühren betragen.

2.    Der formularmäßige Hinweis in einer Vergütungsvereinbarung, wonach „die vereinbarte Vergütung unter Umständen die gesetzlichen Gebühren übersteigt und eine eventuelle Gebührenerstattung durch den Gegner auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt ist“, entspricht den Vorgaben von § 3 Abs. 1 RVG. Der Wortlaut „unter Umständen“ ist dabei nicht als irreführend anzusehen.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

1.    Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so setzt eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG voraus, dass er jedem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt. Es reicht nicht aus, dass er eine Rechnung über den Gesamtbetrag ausstellt.

2.    Vertritt der Anwalt im Erbscheinverfahren mehrere Erbprätendenten, so liegen verschiedene Gegenstände vor, deren Werte zusammenzurechnen sind. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV kommt daneben nicht in Betracht. Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG §§ 10, 7 Abs. 2; VV RVG Nr. 1008

Ordnungsgemäße Abrechnung bei mehreren Auftraggebern; keine Gebührenerhöhung bei mehreren Erbprätendenten

LG Mannheim, Urt. v. 03.05.2012 – 14 O 15/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 324 ff.

 

1.    Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so setzt eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG voraus, dass er jedem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt. Es reicht nicht aus, dass er eine Rechnung über den Gesamtbetrag ausstellt.

2.    Vertritt der Anwalt im Erbscheinverfahren mehrere Erbprätendenten, so liegen verschiedene Gegenstände vor, deren Werte zusammenzurechnen sind. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV kommt daneben nicht in Betracht.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG §§ 7 Abs. 1, 22; BGB § 254 Abs. 2

Mehrere Angelegenheiten bei Schadensregulierung für mehrere Geschädigte

AG Mühlheim, Urt. v. 03.05.2012 – 23 C 1958/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 375 ff.

1.    Vertritt der Anwalt mehrere aus demselben Verkehrsunfall Geschädigte, die jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, so sind verschiedene Angelegenheiten gegeben, so dass der Anwalt seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadensersatzansprüche abrechnen kann.

2.    Die Geschädigten sind nicht verpflichtet, den Anwalt gemeinsam zu beauftragen.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

Ist eine Vergütungsvereinbarung unwirksam, muss der Anwalt zwar die gesetzliche Vergütung abrechnen; allerdings ist es ihm i. d. R. nach Treu und Glauben verwehrt, einen höheren Betrag geltend zu machen, als sich nach der (unwirksamen) Vereinbarung ergeben hätte.

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