Heft 02/2012: Interview mit dem NRW-Justizminister
Interview mit dem Justizminister des Landes NRW, Thomas Kutschaty
Interview mit dem Justizminister des Landes NRW, Thomas Kutschaty
BGB §§ 611, 612 Abs. 1, 675; RVG §§ 2 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1
Anwaltliche Pflicht zum Hinweis auf Erstberatungsgebühr
AG Wiesbaden, Urt. v. 08.08.2012 – 91 C 582/12 (18) Fundstelle: AGS 2012, S. 453 f.
1.  Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart.
2.  Auf die Entgeltlichkeit der Erstberatung muss der Anwalt nur bei erkennbarer Fehlvorstellung oder wirtschaftlichen Problemen des Mandanten hinweisen.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
RVG §§ 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2, 28 Abs. 3 RVG
Gegenstandswert bei Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung
BGH, Beschl. v. 30.07.2012 – IX ZB 165/10 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 29
Bei einem Streit über die Höhe Insolvenzvergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nr. 3104
Besprechungsgebühr im Rahmen der Verkehrsunfallschadenregulierung
KG, Beschl. v. 16.07.2012 – 2 W 106/11 Fundstelle: AGS 2012 S. 456 f.
Führt der bereits mit der Einreichung der Klage beauftragte Anwalt noch ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Haftpflichtversicherers zur Vermeidung oder Erledigung des Klageverfahrens, entsteht hierfür eine 1,2-Terminsgebühr.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
BRAO §§ 43, 43 b; BORA §§ 8, 9; BORA a. F. §§ 8, 9
Außengesellschaft einer doppelstöckigen Sozietät
BGH, Urt. v. 12.07.2012 – AnwZ (Brfg) 37/11 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2012, S 3102 ff.
1. Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden i. S. des § 43 b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senat, BGHSt 37, 220 [223 ff.] = NJW 1991, 49).
2. Die § 43 b BRAO konkretisierende Bestimmung des § 8 BORA a. F. erfasst als Zusammenarbeit „in sonstiger Weise“ nicht nur die im Klammerzusatz genannten klassischen Fallgestaltungen einer Außen- (=Schein-)Sozietät (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit), sondern auch solche Formen der Zusammenarbeit, in denen sich selbstständige Rechtsanwälte oder rechtsfähige Sozietäten als Mitglieder einer Außen- (=Schein-)Sozietät gerieren.
Leitsatz des Gerichts
RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300
Gerichtliche Überprüfung der Kriterien „Umfang und Schwierigkeit“ – Toleranzbereich
BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 323/11 (LG Memmingen) Fundstelle: NJW 2012, S. 2813 f.
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war; sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, NJW 2011, 1603, und NJW-RR 2012, 887).
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), Nrn. 3200, 3500
Gebühren für Beschwerde gegen Kostenentscheidung des FamG
OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2012 – 25 WF 118/12 Fundstelle: AGS 2012 S. 462 ff.
In einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des FamG entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und nicht eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3.2.1 i. V. m. Nr. 3200 VV.
Leitsatz Schriftleitung AGS
BRAO §§ 32 Abs. 1 S. 1, 43 c Abs. 1 S. 1; VwVfG § 43 Abs. 2; FAO § 3
Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung bei Widerruf der Zulassung ohne gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis
BGH, Urt. v. 02.07.2012 – AnwZ (Brfg) 57/11 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht
Leitsatz des Vefassers des KammerReports
VV RVG Nr. 1000
Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich
OLG Hamm, Beschl. 02.07.2012 – 6 WF 127/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 464 f.
1. Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs – hier: Berechnung der Startgutschriften – endgültig einigen.
2. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.
Leitsatz Schriftleitung AGS
RVG § 14 As. 2 S. 1; ZPO §§ 402 ff.
Kein Ordnungsgeld gegen den mit der Gutachtenerstellung beauftragten Vorstand der Rechtsanwaltskammer
KG, Beschl. v. 28.06.2012 – 19 W 3/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 341 f.
Bei dem gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG eingeholten Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer handelt es sich um kein Sachverständigengutachten i. S. d. §§ 404 ff. ZPO. Somit sind Ordnungsmittel gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach den §§ 409, 411 ZPO nicht zulässig.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports