GewO §§ 6, 14; BGB §§ 1896 ff.
GewO §§ 6, 14; BGB §§ 1896 ff.
Gewerbliche Tätigkeit des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer
BVerwG, Urt. v. 27.02.2013 – 8 C 7.12 Fundstelle: NJW 2013, 2214 ff.
Ein Berufsbetreuer übt keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, soweit er zugleich als Berufsbetreuer tätig ist.
Leitsatz des Gerichts
Anmerkung:
Der Entscheidung des BVerwG voraus ging ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VII R 10/09), nach der ein Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern solche aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt. Die Einkünfte des Berufsbetreuers unterliegen damit nicht der Gewerbesteuer.
In seiner Entscheidung vom 27. Februar 2013 sieht das BVerwG keinen Gegensatz zu der Rechtsprechung des BFH, da die Qualifizierung im Einkommenssteuerrecht für die gewerberechtliche Bewertung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich wegen der fehlenden Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Regelung auf die Gewerbeordnung keine Bindungswirkung entfalte. Die Terminologie des Steuerrechts sei aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke mit derjenigen des Gewerberechts nicht identisch. Die Gewerbeordnung sei vielmehr zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wirtschaftsleben bestimmt, während Gegenstand des Steuerrechts fiskalische Ziele seien.
Der BFH hat nachfolgend mit Urteil vom 25. April 2013 (V R 7/11) ergänzend festgestellt, dass Leistungen gerichtlich bestellter Berufsbetreuer zudem auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Zu differenzieren ist dabei jedoch zwischen der Betreuungstätigkeit an sich, die umsatzsteuerfrei erbracht wird und in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Diese sind nicht umsatzsteuerbefreit.
Rechtsanwalt Benedikt Trockel