Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten hat am 05.07.2013 den Bundesrat passiert. Die Neuregelung überträgt der Bundesrechtsanwaltskammer die Aufgabe, für jede Rechtsanwältin/jeden Rechtsanwalt ein so genanntes besonderes elektronisches Anwaltspostfach zum 01.01.2016 einzurichten. Über dieses Anwaltspostfach wird künftig die gesamte schriftliche Kommunikation zwischen den Gerichten und der Anwaltschaft abgewickelt werden.

Der Bundesrat hat am 05.07.2013 die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses zum 2. KostRMoG und zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts gebilligt. Damit können die Gesetze nunmehr in Kraft treten. Für das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts bedeutet dies ein Inkrafttreten zum 01.01.2014. Das 2. KostRMoG tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft, voraussichtlich also am 1. August 2013.

 

Seit dem 01.03.2013 ist für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Verwendung eines bestimmten Formulars zwingend vorgeschrieben. Dieser Formzwang wurde durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vom 23.08.2012 eingeführt. Die Antragsformulare, die auf den Internetseiten der Landesjustizverwaltung (z.B. www.justiz.nrw.de) verfügbar sind, enthalten farbige Elemente (etwa grau unterlegte Felder zum Ausfüllen und grüne Rahmen).

Die Rechtsanwaltskammer Hamm erhielt von Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Bezirken Hinweise darauf, dass Gerichte einen Farbausdruck des neuen Formulars verlangten und teilweise Vordrucke in Schwarz-Weiß oder Graustufe zurückgewiesen wurden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt die Auffassung, dass die Farbgebung nur eine Hilfestellung für den Ausfüllenden sein soll. Daher könne nicht verlangt werden, dass Farbausdrucke eingereicht werden. Mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigen nun diese Auffassung.

Das LG Dortmund (Beschl. v. 24.04.2013 – 9 T 118/13) begründet eingehend, dass die farbige Gestaltung keine zwingend einzuhaltende Form sei. Allein die Tatsache, dass das Formblatt im Bundesgesetzblatt farbig ausgestaltet sei, genüge nicht für die Annahme, dass auch die farbliche Gestaltung von der bindenden Form umfasst sei. Zudem werde anderenfalls das Ziel der Verordnung, die Antragsstellung zu erleichtern, konterkariert. Denn ein Bürger, welcher nur über einen Schwarz-Weiß-Drucker verfüge, könne dann das Formular nicht einreichen.

Das LG München I (Beschl. v. 22.03.2013 – 16 T 6241/13) urteilte, dass ein Farbausdruck nicht erforderlich sei. Ziel der Einführung des Formularzwangs sei es, die Gerichtsvollzieher und die Gerichte davon zu entlasten, die bislang sehr unterschiedlich gestalteten Anträge zu erfassen. Diesem Ziel werde auch durch einen Schwarz-Weiß-Ausdruck Rechnung getragen.

Auch das LG Kiel (Beschl. v. 24.04.2013 – 4 T 16/13) sieht die farbige Gestaltung nicht als zwingend an. Die farbige Gestaltung könne dazu beitragen, dass nichts übersehen werde. Wenn der Antrag aber vollständig ausgefüllt eingereicht werde, sei auch ein Schwarz-Weiß-Ausdruck ausreichend.

von Rechtsanwalt Peter Bohnenkamp, Borken

Im KammerReport 3/2012 hatte Herr Rechtsanwalt Teubel am Beispiel des Rahmenabkommens der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung-AG die Problematik der Rationalisierungsabkommen aus berufsrechtlicher und berufspolitischer Sicht dargelegt. Er hatte einzelne problematische Klauseln zitiert und in ihrer berufsrechtlichen und gebührenrechtlichen Einordnung bewertet.

Zwischenzeitlich haben die Rechtsanwaltskammern für die Oberlandesgerichtsbezirke Köln, Düsseldorf und Hamm die Problematik des Rationalisierungsabkommens offen mit der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung besprochen und eine Änderung des Abschnitts II des Abkommens betreffend die Abrechnungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeiten im Einzelnen erörtert. Die nunmehr von der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung zu veröffentlichende Mustergebührenvereinbarung wird in diesem Abschnitt die berufsrechtlichen Bedenken der Kammern berücksichtigen und durch eine Änderung der Gebührenregelungen den vorgetragenen berufsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen.

 

GKG §§ 41, 48 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 3, 6

Streitwert einer Klage au Herausgabe und Beseitigung von Baulichkeiten

KG, Beschl. v. 19.11.2012 – 8 W 80/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 141 f.

 

Wird neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten verlangt, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten (im Anschluss an OLG Hamburg NZM 200, 1228).

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

RVG § 15 Abs. 5 S. 2

Keine erneute Vergütung für beigeordneten Rechtsanwalt nach Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2013 – 15 WF 363/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 123 ff.

Wird ein Ehescheidungsverfahren von beiden Beteiligten nicht betrieben und hat der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte eine Vergütung erhalten, erhält er dieselbe Vergütung nicht noch einmal, wenn das Verfahren mehrere Jahre später fortgeführt wird; die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG findet keine Anwendung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 2; GKG-KostVerz. Nr. 9003; ZPO § 299; StPO § 147

Aktenversendungspauschale auch bei Versendung über Gerichtsfach

OLG Koblenz, Beschl. v. 14.01.2013 – 14 W 19/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 83 f.

 

Die Pauschale für die Versendung von Akten schuldet der antragstellende Rechtsanwalt auch dann, wenn er die Akten zur Einsichtnahme in der Kanzlei aus seinem Gerichtsfach abholen lässt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

FamFG § 76

Keine Beiordnung für Ausschlagung einer Erbschaft

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.12.2012 – 5 W 406/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 71 f.

 

Zur Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft kommt grundsätzlich keine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 91 Abs. 1

Erstattungsfähige Kosten des Antragsgegners bei verspäteter Kenntnis der Antragsrücknahme

OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 – II-6 WF 103/12, Fundstelle: AGS 2013, S. 150 f.

Erlangt der Antragsteller erst nach erfolgter Mandatierung eines Verfahrensbevollmächtigten und dessen Fertigung des Erwiderungsschriftsatzes von der Antragsrücknahme Kenntnis, ist die volle Verfahrensgebühr entstanden. Diese Kosten sind auch i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen und daher zu erstatten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 15 a, 50, 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2, 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3100

Anrechnung vorgerichtlicher Zahlungen der späteren PKH-Partei auf die PKH-Vergütung des Rechtsanwalts

OLG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2012 – 14 W 360/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 75 ff.

 

Eine vorprozessuale Geschäftsgebühr, die an den späteren PKH-Anwalt gezahlt wurde, ist nicht vorrangig auf dessen nach § 49 RVG zu berechnende PKH-Verfahrensgebühr, sondern gem. § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen. Nur soweit der Anrechnungsbetrag den Differenzbetrag zwischen Prozesskostenhilfevergütung und Regelvergütung übersteigt, kommt ein Abzug von dem gegen die Staatskasse festzusetzenden Anspruch in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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