ZPO §§ 91, 104

Zur Auslegung des Begriffs „Kosten des Verfahrens“

OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2013 - 3 WF 10/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 42 f.

Schließen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie auch die „Kosten des Verfahrens“ regeln, sind damit die Kosten sämtlicher Instanzen gemeint und nicht nur die Kosten der Instanz, in der der Vergleich geschlossen worden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Anspruch auf Kostenschutz gegen den Rechtsschutzversicherer trotz Versäumung der Nachmeldefrist

BGB §§ 166 Abs. 1, 242; ARB 1975 §§ 4 Abs. 4, 14 Abs. 1, 26 Abs. 4

OLG Köln, Urt. v. 26.3.2013 – I-9 U 75/12

 

Fundstelle: AGS 2013, S. 495 f.

1.

Für die Meldung eines Versicherungsfalls im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung reicht es regelmäßig aus, den der beabsichtigten Rechtsverfolgung zugrundeliegenden Sachverhalt zu schildern und die beabsichtigten rechtlichen Schritte mitzuteilen (vgl. BGH, IV ZR 198/91; NJW 1992, 2233). Allerdings erstreckt sich eine solche Meldung nicht auf andere Lebenssachverhalte, auch wenn sie sich gegen den gleichen Gegner richten.

2.
Der Rechtsschutzversicherer kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben regelmäßig nicht auf die Versäumung der Nachmeldepflicht berufen, wenn sich die Kenntnis der Umstände, die zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen, aufgrund einer erst nach Fristablauf erfolgten Beratung durch den Rechtsanwalt ergeben hat. Insoweit muss sich der Versicherte regelmäßig auch nicht eine frühere Kenntnis des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
3.
Für die außergerichtliche Vertretung und die Vertretung in einem Güte- oder Schlichtungsverfahren i.S.d. vorbehaltlich der Anrechnung - die Geschäftsgebühren (Nrn. 2300/2303 VV) gesondert an und sind vom Rechtsschutzversicherer auch zu übernehmen.
4.
Die Gebühren einer Gütestelle sind von einem Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen, da es sich nicht um ein Schiedsgericht handelt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 3100, 3307, Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1

Anrechnung der im gerichtlichen Mahnverfahren angefallenen Verfahrensgebühr

OLG München, Beschl. v. 1.3.2013 - 11 W 2357/12

Fundstelle: AGS 2013, S. 512 ff.

 

Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden streitigen Verfahrens erfolgt lediglich dann, wenn es sich um identische Gegenstandswerte handelt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

§§ 103 ff., 126 ZPO

Eigenes Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2013 - II-6 WF 324/12

Fundstelle: RVG Report 2013, S. 481 ff.

  1. Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gem. §§ 104 ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben.
  2. Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zugunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.

Leitsatz des Gerichts

 

FamGKG §§ 38, 42 Abs. 3

Verfahrenswert eines steckengebliebenen Stufenantrags

OLG Hamm, Beschl. v. 24.1.2013 - 11 WF 3/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 589 f.

1.

Wird ein Stufenantrag lediglich im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe gestellt, ist für den unbeziffert gebliebenen Leistungsantrag nicht auf den vorgerichtlich begehrten, sondern den realistisch begründeten Zahlungsantrag abzustellen.

2.

Ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung des unbeziffert gebliebenen Leistungsantrags, so ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG anzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.11.2012 - II-10 WF 15/12

Fundstelle: AGS 2013, S. 514

Ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nach neuem Recht (VersAusglG), wenn beide Beteiligte Versorgungsanwartschaften erworben haben, immer wechselseitig, da ein Hin-und-Her-Ausgleich der jeweiligen Anrechte vorzunehmen ist. Den mitwirkenden Rechtsanwälten steht daher eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV zu.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

§§ 47 Abs. 1, 58, 59 RVG; Nr. 1008, 3102, 3106 VV RVG

Anspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse bei Vertretung eines bedürftigen und eines leistungsfähigen Streitgenossen

Bay. LSG, Beschl. v. 31.7.2013 - L 15 SF 5/13 B Fundstelle: RVG Report 2013, S. 467 ff.


  1. Wird von mehreren Streitgenossen nicht allen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt, hat der beigeordnete Anwalt, der auch den/die anderen, nicht bedürftigen Streitgenossen vertritt, hinsichtlich der gegen die Staatskasse entstandenen Verfahrensgebühr nicht nur auf die Erhöhungsbeträge nach Nr. 1008 VV RVG Anspruch, welche auf die bedürftigen Streitgenossen fallen.
    2.
    In gleicher Weise darf dem beigeordneten Anwalt nicht die Terminsgebühr mit der Begründung vorenthalten werden, er könne sich deswegen an dem nicht bedürftigen Streitgenossen schadlos halten.
    3.
    Gegebenenfalls kann die Staatskasse Regress beim nicht bedürftigen Streitgenossen nehmen. Für eine Vorabkürzung der Anwaltsvergütung besteht jedoch kein Raum.

    Leitsatz des Gerichts

RVG § 21 I; RVG VV Nr. 3104; ZPO § 321 a

Neuer Rechtszug bei Entscheidungsaufhebung durch ein Verfassungsgericht

BGH, Beschluss vom 19.9.2013 - IX ZB 16/11

Fundstelle: NJW 2013, S. 3453 f.

 

1.

Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

Leitsatz des Gericht

2.

Dem Rechtsanwalt ist in diesem Fall gem. § 21 I RVG die entstandene Mehrarbeit zu vergüten.


Leitsatz der Redaktion der NJW

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers verklagten Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen anderen Anwalt als den der mitverklagten beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälte

BGH, Beschl. v. 16.5.2013 - IX ZB 152/11 Fundstelle: AGS 2014, S. 45 ff.

Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt als dem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegens von ihrem Prozessgegner grundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§§ 47 Abs. 1, 108a Abs. 1, 109a Abs. 2 OWiG; §§ 467 Abs. 4, 467a Abs. 1 StPO

Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf die Staatskasse bei Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft

BVerfG, Beschl. v. 16.8.2013 - 2 BvR 864/12 Fundstelle: RVG Report 2014, S. 37 ff.

Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, so hat diese im Regelfall auf Antrag des Angeschuldigten die diesem erwachsenden notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Hiervon kann sie nicht nach § 109a Abs. 2 OWiG absehen, wenn das Unterbleiben entsprechender Angaben des Angeschuldigten (hier Belastung eines Angehörigen) für das weitere Verfahren deshalb nicht wesentlich war, weil der Verfolgungsbehörde bereits bekannt war, dass ein weiterer Angehöriger als verantwortlicher Fahrzeugführer in Betracht kam.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

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