Ab 01.11.2014 gelten die im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken festgelegten Darlegungs- und Informationspflichten für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen. Der neu in die BRAO eingefügte § 43d verlangt unter anderem bei der Geltendmachung von Forderungen die Angabe des Forderungsgrundes bei Verträgen, eine konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes und die Nennung des Datums des Vertragsschlusses. Der Rechtsanwalt soll daneben auch auf Anfrage über die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses informieren.
Die BRAK hatte sich seinerzeit nachdrücklich gegen diese Neuregelung ausgesprochen. Berufspflichten, die allein der Unterrichtung und Aufklärung der Gegenpartei dienen und dem Anwalt bei der Vertretung der Interessen seines Mandanten Einschränkungen unterwerfen, seien geeignet, das besonders gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nachhaltig zu beeinträchtigen, heißt es in der entsprechenden Stellungnahme.
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