BRAO §§ 43, 50 Abs. 2; BGB §§ 675, 667

Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe einer Handakte

BGH, Urteil vom 03.11.2014 - AnwSt (R) 5/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 30 f.

 

Der BGH hat klargestellt, dass ein Anspruch auf Herausgabe einer Handakte nicht allein zivilrechtlich begründet werden kann, sondern auch eine Berufspflicht verletzt wird, wenn die Herausgabe der Handakten ungerechtfertigt verweigert wird.

Leitsatz des Autors des NJW-Spezial

BRAO §§ 43 b, 73 II Nr. 1, 4, 112 a, 112 c; VwGO § 42 I; BORA § 6 I

Anwaltliche Schockwerbung auf Kaffeetassen

BGH, Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13

Fundstelle: NJW 2015, S. 72 ff.

1.

Geht der Bescheid einer Rechtsanwaltskammer über rein präventive Auskünfte hinaus, indem darin die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Maßnahme festgestellt und ein konkretes Verbot ausgesprochen wird, ist dieser Bescheid als Verwaltungsakt anfechtbar.

2.

Die Grenze zulässiger anwaltlicher Werbung ist überschritten, wenn sie darauf abzielt, durch ihre reißerische und / oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass der Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist.

Leitsatz des der Redaktion der NJW

FAO §§ 14 a, 14 d Nr. 2

Praktische Erfahrungen für die Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht

BGH, Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 85/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 767

Für den Nachweis praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts können nur solche versicherungsrechtlichen Fälle verwertet werden, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

Weiterführen einer Fachanwaltsbezeichnung nach Wiederzulassung zur Anwaltschaft

GG Art. 12 I; BRAO § 43 c; VwVfG § 43 II; FAO §§ 2, 3, 4, 15, 17

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12

Fundstelle: NJW 2015, S. 394 ff.

1.

Durch das anwaltliche Berufsrecht wird derzeit nicht sichergestellt, dass Fachanwälte auf dem betreffenden Rechtsgebiet überhaupt oder in nennenswertem Umfang beruflich tätig werden.

2.

Gegenwärtig gibt es keine gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelung, wonach der einmal erbrachte Qualifikationsnachweis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder dem bloßen Zeitablauf seine Wirksamkeit verlieren würde.

3.

Ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Rechtsanwalt (hier: durch Aufnahme einer unbefristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst) hat mangels entgegenstehender gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Regelungen einen Anspruch darauf, die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfüllung der für die erstmalige Gestattung zu ihrem Führen maßgeblichen Voraussetzungen (Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen) zu erhalten, sofern er die Fortbildungsverpflichtung nach § 43 c IV 2 BRAO, § 15 FAO erfüllt hat.

Leitsatz der Redaktion der NJW

Anmerkung:

Die Beschwerdeführerin begehrte die Feststellung, dass sie im Falle der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerruflich berechtigt sei, die Bezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ zu führen, soweit sie in der Zwischenzeit ihrer Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO nachgekommen sei. Die hierauf gerichtete Klage wies der AGH NRW mit Urteil vom 27. Juli 2011 ab, da durch das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Gestattung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung endgültig erloschen sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wies der BGH mit Urteil vom 2. Juli 2012 zurück. Nach Auffassung des BGH habe sich mit Erlöschen der Anwaltszulassung die Befugnis der Beschwerdeführerin zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG „auf andere Weise“ erledigt, da die Erlaubnis ohne die Rechtsanwaltseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet sei, rechtliche Wirkungen zu entfalten.

Diese Entscheidung des BGH hat das BVerfG aufgehoben und die Sache an den BGH zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen.

Anfang März hat die BRAK gemeinsam mit Atos, dem mit der Entwicklung beauftragten Dienstleister, einem ausgewählten Kreis von Rechtsanwälten den ersten Prototyp des beA-Webclients präsentiert. Der Webclient wird für Rechtsanwälte, die ohne eine Kanzleisoftware arbeiten, einen einfachen Zugang zu dem von der BRAK zu entwickelnden besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ermöglichen. Kanzleisoftwarenutzer werden das beA direkt aus ihrer jeweiligen Anwendung heraus erreichen können. Die BRAK wird dazu den Softwareherstellern eine entsprechende Schnittstelle zur Verfügung stellen.

Die beteiligten Rechtsanwälte beschrieben den vorgestellten Prototypen überwiegend als intuitiv bedienbar, gaben aber auch konkrete Vorschläge zur Verbesserung. Sie begrüßten die frühe Einbindung der Anwaltschaft in die konkrete Entwicklung des beA, damit es den Bedürfnissen und praktischen Anforderungen gerecht wird. Das Feedback wird jetzt in die weitere technische Umsetzung einfließen. Der breiten Öffentlichkeit wird die Oberfläche des beA voraussichtlich im Juni präsentiert.

Weiterführender Link:

beA bekommt Gesicht – Neues vom elektronischen Anwaltspostfach (BRAKMagazin 1/2015)

Im zweiten Halbjahr 2015 werden auch die Rechtsanwaltskammern ihren Mitgliedern die Nutzung einer Datenbank zur elektronischen Vollmachtsübermittlung an die Finanzverwaltung (Vollmachtsdatenbank) ermöglichen. Mit Hilfe dieser Datenbank können Rechtsanwälte dann bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen künftig Vollmachten ihrer Mandanten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Hintergrund dieser Datenbank ist die im Jahre 2014 eingeführte sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung durch die Finanzverwaltung.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie demnächst auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 06.02.2015 das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes gebilligt. Durch das neue Gesetz erhält die/der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den rechtlichen Status einer obersten Bundesbehörde, die eigenständig und unabhängig ausgestaltet ist. Dienstsitz ist Bonn. Die/der Bundesbeauftragte untersteht künftig ausschließlich parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle. Auf eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung wird verzichtet und zugleich die bisherige organisatorische Anbindung an das Bundesministerium des Innern aufgehoben.

Weiterführender Link:

Nachdem bereits zum 01.09.2014 Änderungen von § 15 Abs. 1 und 2 FAO in Kraft getreten sind, wurden auch die Absätze 3, 4 und 5 der Vorschrift zum 01.01.2015 reformiert. Wir haben bereits im KammerReport 3/2014, Seite 11 hierüber berichtet. Bedeutsam ist insbesondere die Erhöhung der Fortbildungspflicht von 10 auf 15 Zeitstunden. § 15 FAO lautet in der Fassung ab dem 01.01.2015 wie folgt:

Die seit dem 1. Januar 2015 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wurden neu bekannt gemacht. Sie betragen für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 210 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 462 Euro, für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 370 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 349 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 268 Euro.

Weiterführender Link:

BGBl. I 2014, 2007

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