Ende Mai hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten beschlossen.

Der Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf einige Ergänzungen. So wird unter anderem nun geregelt, dass ein Verband Träger der Verbraucherschlichtungsstelle sein muss. Zusätzlich wurden die Regelungen, wann von einem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden kann, ausgeweitet und eine Gebührenstaffelung bei den Universalschlichtungsstellen (vorher Auffangschlichtungsstellen) für die Unternehmen eingeführt.

Die Regierungsfraktionen haben im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Höchstspeicherfrist von Verkehrsdaten im Bundestag eingebracht. Er ist gleichlautend mit dem Entwurf der Bundesregierung, der, nachdem der Bundesrat beschlossen hat, keine Stellungnahme abzugeben, jetzt ebenfalls im Bundesrat zur Beratung ansteht.

Der Nationale Normenkontrollrat hat zum Regierungsentwurf eine sehr kritische Stellungnahme abgegeben. Die Vorlage entspräche nicht den Anforderungen an einen Gesetzentwurf gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. So fehle eine Berechnung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft völlig. Anders als das Bundesjustizministerium sieht der Nationale Normenkontrollrat diesen als schätzbar an: So könnten Kosten in Höhe von bis zu 600 Millionen Euro auf die Wirtschaft zukommen. Auch der Verzicht auf eine Evaluierung des Gesetzes sei nicht nachvollziehbar.

Weiterführende Links:

Der Bundestag hat am 21.05.2015 das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes beschlossen. Danach werden die vom Bundestag zu wählenden Verfassungsrichter künftig durch das gesamte Plenum des Bundestages und nicht mehr, wie bisher, indirekt durch einen Wahlausschuss bestimmt.

Weiterführender Link:

Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltstitel stieg im vergangenen Jahr auf 50.840. (Stichtag 01.01.) Stärkste Fachanwaltschaft ist weiterhin die für Arbeitsrecht (10.010), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (9.367). Die älteste Fachanwaltschaft (für Steuerrecht) belegt mit 4.923 Fachanwälten Platz 3, gefolgt von der Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht (3.591), der Fachanwaltschaft für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (3.287) und Fachanwaltschaft für Strafrecht (3.215).

BRAO § 43 a Abs. 3

Unsachliche Äußerungen

BGH, Beschluss vom 01.12.2014 - AnwZ (Brfg) 29/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, 158 f.

Die Bezeichnung des gegnerischen Anwalts als Betrüger und die Drohung mit einer Strafanzeige verstoßen gegen das Sachlichkeitsgebot.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO §§ 45 I Nr. 1, III, 113; BORA § 3 II 2; SGB V §§ 4 I, 77 V, 106 IV; SGG § 78

Sozietätserstreckung des Tätigkeitsverbots wegen nichtanwaltlicher Vorbefassung

BGH, Urteil vom 03.11.2014 - AnwSt (R) 4/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 567 ff.

1.

Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 45 I Nr. 1 BRAO ist auch, wer als Nichtbeamter (und nicht dauerhaft im öffentlichen Dienst Angestellter) im Rahmen der Befugnisse der Behörde, für die er auftritt, hoheitlich tätig wird, selbst wenn diese Tätigkeit ehrenamtlich ist; das gilt auch für den Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses einer kassenärztlichen Vereinigung.

2.

Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots nach § 45 I BRAO auf einen Sozius (§ 45 III BRAO) setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt (bzw. kennen muss), die das Tätigkeitsverbot begründen.

3.

Das Einverständnis (hier: der kassenärztlichen Vereinigung) mit der Mandatserteilung im Sinne von § 3 II 2 BORA schließt auch im Fall der Sozietätserstreckung gem. § 45 III BRAO einen Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nicht aus.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 43 b; BORA § 7 I, II; UWG § 4 Nr. 11

Zulässige Anwaltswerbung mit Spezialisierung - Spezialist für Familienrecht

BGH, Urteil vom 24.07.2014 - I ZR 53/13

Fundstelle: NJW 2015, S. 704 ff.

1.

Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht.

2.

Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.

Leitsatz des Gerichts

In einer entsprechenden Pressemitteilung hat sich die BRAK erneut nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrsdaten gewendet. Ein am 15.05.2015 vom Bundesjustizministerium übersandter Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht vor, dass Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, sämtliche Verkehrsdaten für zehn Wochen und Standortdaten für vier Wochen zu speichern. Auch die Daten von Berufsgeheimnisträgern sollen gespeichert werden. Zum Schutz der Verschwiegenheit soll lediglich ein Abrufverbot gelten.

Vom Ministerium werde dabei verkannt, heißt es in der Mitteilung, dass die anwaltliche Verschwiegenheit für die betroffenen Mandanten von existenzieller Bedeutung ist. Das Speichern von Daten darüber, wer, wann und wie lange mit seinem Rechtsanwalt kommuniziert hat, widerspreche dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.

Kritisiert wird von der BRAK auch das Verfahren: Das Bundesjustizministerium hat den Gesetzentwurf den Verbänden lediglich zur Kenntnisnahme und nicht wie sonst üblich zur Stellungnahme übersandt und gleichzeitig angekündigt, die Befassung im Kabinett in Kürze einzuleiten.

Weiterführender Link:

Die BRAK hat zum Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte eine Stellungnahme abgegeben. Vorangegangen war eine intensive Befassung sowohl des Berufsrechtsausschusses der BRAK als auch der Hauptversammlung mit der Thematik.

Die BRAK begrüßt die im Entwurf vorgesehene statusbegründende Norm, die den Syndikusrechtsanwalt als Anwaltstyp sui generis mit modifizierten Pflichten, aber auch mit eingeschränkten Rechten definiert.

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