RVG § 43; BGB § 305c
Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in der Strafprozessvollmacht
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2015-2 Ws 426/14
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 256 f.
Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger ist gem. § 305c BGB unwirksam, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde „erklärt“ (also ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags abgegeben) wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.
Leitsatz des Gerichts