RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Antragsrücknahme gegen Verzicht auf Kostenerstattung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2015 - 6 WF 22/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 168

In Fällen, in denen ein verfahrensleitender Antrag zurückgenommen wird und der Antragsgegner auf Kostenerstattung verzichtet, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Das Zustandekommen der entsprechenden Vereinbarung kann durch Vorlage der Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS