RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Antragsrücknahme gegen Verzicht auf Kostenerstattung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2015 - 6 WF 22/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 168

In Fällen, in denen ein verfahrensleitender Antrag zurückgenommen wird und der Antragsgegner auf Kostenerstattung verzichtet, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Das Zustandekommen der entsprechenden Vereinbarung kann durch Vorlage der Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 3, 9; GKG § 67 Abs. 1

Antrag auf Feststellung des Fortbestands eines Krankentagegeldversicherungsvertrags

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2015 - 8 W 189/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 228 f.

Der Streitwert eines auf Feststellung gerichteten Antrags, der ausschließlich das Fortbestehen eines Krankentagegeldversicherungsvertrags zum Gegenstand hat, nicht aber eine in die Zukunft gerichtete Leistungspflicht des Versicherers, beträgt das Dreieinhalbfache der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nrn. 1000, 1003; FamGKG § 41

Einigungsgebühr und Gegenstandswert bei Zwischeneinigung

OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2015 - 10 WF 205/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 260 f.

  1. Eine die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG auslösende Teil- oder Zwischeneinigung der Eltern kann auch in der Absprache liegen, dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller durchgeführt werden sollen.

  2. Angesichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligen Anordnung kann für die Festsetzung des Wertes dieser Einigung die Regelung des § 41 FamGKG entsprechend herangezogen werden.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 3a, 4b, 34

Abgrenzung der Gebührenvereinbarung von der Vergütungsvereinbarung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2015 - 19 U 99/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 297 f.

  1. Eine - besonderen Formvorschriften unterliegende - Vergütungsvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.
  2. Das Tatbestandsmerkmal des „deutlichen Absetzens“ in § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG umschreibt das Gebot einer räumlichen Trennung der Vergütungsvereinbarung von den „anderen Vereinbarungen“ in ihrer Gesamtheit. Um diesem Dualismus Rechnung zu tragen, bedarf es keiner drucktechnischen Hervorhebung. Jedoch muss die Vergütungsvereinbarung sich in ihrer Gesamtwirkung so deutlich vom übrigen Vertragstext abheben, dass sie dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt.

    Leitsatz des Gerichts

FamGKG §§ 35, 48 Abs. 1; BGB §§ 745 Abs. 2, 1361 b Abs. 3 S. 2

Verfahrenswerte bei Zahlung einer Nutzungsentschädigung für Ehewohnung und sonstiges Miteigentum

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2015 - 10 WF 158/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 183 f.

  1. Der Wert eines Antrags auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung während der Trennung richtet sich nach § 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG. Der verlangte Betrag ist insoweit unerheblich.

  2. Besondere Umstände - hier teure Wohnung und hohe Rückstände - können allerdings dazu führen, den Regelwert nach § 48 Abs. 3 FamGKG anzuheben.

  3. Wird die Überlassung eines Grundstücks verlangt, das nicht zur Ehewohnung gehört, liegt keine Ehewohnungssache vor, so dass in diesem Fall der volle verlangte Zahlbetrag maßgebend ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 407 a Abs. 2 Satz 2; JVEG § 8a Abs. 4

Folgen der erheblichen Überschreitung des Kostenvorschusses durch den Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 - 24 U 220/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 237 ff.

  1. Übersteigt die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den von den Parteien angeforderten Kostenvorschuss erheblich, d. h. um mehr als 20 % (hier: 2.000 € Vorschuss, später knapp 9.000 € geltend gemacht), und weist der Sachverständige darauf unter Verstoß gegen § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig hin, ist seine Vergütung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8 a Abs. 4 JVEG und der eindeutigen Gesetzesbegründung ((vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), s. 260 linke Spalte)) auf den Betrag des Vorschusses zu kappen.

  2. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung besteht kein Anlass dazu, den Vorschussbetrag -was nach altem Recht teilweise gemacht wurde - zu erhöhen.

Leitsatz des Gerichts

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

ZPO §§ 114 ff., 567

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung; Nachreichung der versäumten Erklärungen oder Belege im Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2014 - II-2 WF 44/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 192 ff.

Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung deswegen aufgehoben, weil der Beteiligte erstinstanzlich eine Erklärung nicht abgegeben oder Belege nicht vorgelegt hat, und reicht der Beteiligte nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen; auf eine hinreichende Entschuldigung kommt es nicht an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 52 Abs. 1

Streit über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - 14 E 214/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 232 f.

Der Streitwert in einem Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung wie dem zweiten juristischen Staatsexamen bemisst sich nicht nach den erwarteten Verdienstmöglichkeiten, sondern ist mit 15.000,00 EUR zu bewerten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


SGG § 88; RVG § 14; RVG VV Nrn. 3102, 3106
Höhe der Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage; kein angenommenes Anerkenntnis bei Erlass des Bescheids

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2015 - L 12 SO 302/14 B

Fundstelle: AGS 2015, S. 170 f.

  1. Für eine Untätigkeitsklage kommt wegen des eingeschränkten Streitgegenstandes und des unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwandes nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht. Gegenstand ist allein die Vornahme eines Verwaltungsaktes. Gerechtfertigt ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage der Ansatz der doppelten Mindestgebühr; das sind 80,00 EUR.

2. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ist nicht als angenommenes Anerkenntnis zu werten. Infolgedessen fällt eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV nicht an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 42 Abs. 2, 48 Abs. 1; ZPO § 3

Streitwert bei mehreren Abmahnungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2014 - 17 Ta (Kost) 6128/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 231 f.

  1. Der Streit über eine Abmahnung ist regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu berechnen. Ob gleiche oder ähnliche Pflichtenverstöße abgemahnt wurden, ist dabei ohne Belang.

  2. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden höchstens mit dem Vierteljahresverdienst bewertet.

Leitsatz des Gerichts

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