Auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses für den 02.12.2015 stehen auch die beiden gleichlautenden von Bundesregierung und den Regierungsfraktionen eingebrachten Gesetzentwürfe zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte. Das Plenum des Bundestages tagt in diesem Jahr noch einmal in der 49. und in der 52. Kalenderwoche. Wenn das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll, müsste daher spätestens am 18.12.2015 die Zweite und Dritte Lesung im Bundestag stattfinden. In den Gesetzentwürfen ist ein Inkrafttreten für den ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats vorgesehen.

Weiterführender Link:

Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit einer Verfassungsbeschwerde, die die Versagung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren betraf, stattgegeben. Die angegriffenen Beschlüsse hätten den Beschwerdeführer für die Einlegung des Widerspruchs auf die Selbsthilfe verwiesen, ohne konkret zu prüfen, ob ein bemittelter Rechtsuchender die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Betracht ziehen würde, heißt es in der Entscheidung. Außerdem werde der Vortrag des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, dass er die anwaltliche Hilfe auch für die Begründung des Widerspruchs beantrage. Die pauschale Wertung, die Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer selbst wahre seine Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren ebenso effektiv wie die Einlegung des Widerspruchs mittels Anwaltsschreibens, verkenne, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochtenen Entscheidung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung.

BVerfG, Beschl. v. 7.10.2015 - 1 BvR 1962/11

Die Satzungsversammlung hat in der ersten Sitzung ihrer neuen Legislaturperiode am 9.11.2015 den Fachanwaltstitel für Migrationsrecht beschlossen. Der Beschluss geht auf Vorbereitungen aus der vergangenen Legislaturperiode und einer Initiative von Mitgliedern der Satzungsversammlung, darunter der Präsident des Deutschen Anwaltvereins Ulrich Schellenberg und mehrere Kammerpräsidenten, zurück.

Weiterführende Links:

Zum 01.01.2016 werden die Amtsgerichte Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer zusammengelegt. Zudem erfolgt im Januar 2016 der Umzug in das neue Justizzentrum. Wichtige organisatiorische Informationen zu den Sprechzeiten, zum Sitzungsbetrieb und den nutzbaren Briefkästen geben die Direktoren beider Amtsgerichte in einem gemeinsamen Schreiben. Dieses Schreiben finden Sie hier:

Bislang wurde eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO aus § 14 BORA abgeleitet. Der BGH entschied nun in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, dass § 14 BORA nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt.

 

In der Berufsordnung (BORA) können nur solche Pflichten normiert werden, zu deren Konkretisierung die Satzungsversammlung über § 59b BRAO ermächtigt worden ist. Eine Ermächtigungsgrundlage, nach der die Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt regeln kann, besteht nach Auffassung des BGH indes nicht. Insbesondere stelle § 59b Abs. 2 Nr. 6b BRAO keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, denn danach können lediglich „die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden […] bei Zustellungen“  in der Berufsordnung festgelegt werden. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei davon nicht umfasst. Ebenso scheide eine extensive Auslegung von § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO aus. Die Rechtsetzungskompetenz berufsrechtlicher Einschränkungen sei durch höherrangiges Recht begrenzt; prozessual sei es zulässig, die Mitwirkung bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu verweigern.

Die Entscheidung des BGH wird nach Auskunft der Geschäftsstelle des Anwaltssenats in zwei bis drei Wochen veröffentlicht.

 

 

BGH, Urteil vom 26.10.2015, Az. AnwS(R) 4/15

Die von Bundesjustizminister Maas eingesetzte Expertenkommission, die die Möglichkeiten einer effektiveren und praxistauglicheren und Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens prüfen sollte, hat Mitte Oktober ihren Abschlussbericht vorgelegt. Die Kommission, der auch Mitglieder des Strafrechtsausschusses der BRAK angehörten, schlägt unter anderem vor, dass bei schweren Tatvorwürfen oder bei einer schwierigen Sach- oder Rechtslage eine Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung audiovisuell aufgezeichnet werden soll. Hinsichtlich der Einführung einer audiovisuellen Dokumentation bei erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor Land- und Oberlandesgerichten wurde lediglich ein Prüfauftrag erteilt. Der Strafrechtsausschuss der BRAK hatte sich hier für eine Einführung ausgesprochen.

Weiterführende Links:

Mitteilung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (inkl. Links auf Abschlussbericht und Anlagen)

In einer gemeinsamen Resolution haben sich Bundesrechtsanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer, Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Wirtschaftsprüferkammer und Bundesapothekerkammer nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrs- und Standortdatendaten von Berufsgeheimnisträgern ausgesprochen.

Der Bundestag hat am 16.10.2015 das umstrittene Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstpeicherfrist für Verkehrsdaten verabschiedet. Mit der Neuregelung werden die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten für einen bestimmten Zeitraum zu speichern, wobei zwischen Verkehrsdaten und Standortdaten hinsichtlich der Speicherdauer unterschieden wird. Die Erhebung der zu speichernden Daten ist, so heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf, nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, nämlich zur Verfolgung der in § 100g Absatz 2 StPO-E bezeichneten besonders schweren Straftaten, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen.


Weiterführende Links

Das Landgericht Bochum und die Rechtsanwaltskammer Hamm bieten gemeinsam eine Informationsveranstaltung für junge Juristinnen und Juristen an zu dem Thema:

"Wege in die Justiz - Richter/-innen, Rechtsanwälte/-innen und Staatsanwälte/-innen präsentieren ihren Beruf"

am

Montag, 16. November 2015, 17:00 Uhr,

Saaltrakt des Justizzentrums Bochum (Eingang Westring 8).


- Ansprache durch Justizminstister Thomas Kutschaty

- Juristinnen und Juristen aus der Praxis stellen ihre Berufe vor

- Gelegenheit zu Information und Gesprächen bei Imbiss und Getränken

Anmeldung bitte bis zum 04.11.2015 per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Die Einladung und das Programm finden Sie hier:

Unterkategorien

Seite 137 von 332