Bislang wurde eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO aus § 14 BORA abgeleitet. Der BGH entschied nun in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, dass § 14 BORA nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt.
In der Berufsordnung (BORA) können nur solche Pflichten normiert werden, zu deren Konkretisierung die Satzungsversammlung über § 59b BRAO ermächtigt worden ist. Eine Ermächtigungsgrundlage, nach der die Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt regeln kann, besteht nach Auffassung des BGH indes nicht. Insbesondere stelle § 59b Abs. 2 Nr. 6b BRAO keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, denn danach können lediglich „die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden […] bei Zustellungen“ in der Berufsordnung festgelegt werden. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei davon nicht umfasst. Ebenso scheide eine extensive Auslegung von § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO aus. Die Rechtsetzungskompetenz berufsrechtlicher Einschränkungen sei durch höherrangiges Recht begrenzt; prozessual sei es zulässig, die Mitwirkung bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu verweigern.
Die Entscheidung des BGH wird nach Auskunft der Geschäftsstelle des Anwaltssenats in zwei bis drei Wochen veröffentlicht.
BGH, Urteil vom 26.10.2015, Az. AnwS(R) 4/15