FamGKG §§ 34, 38, 40, 51 Abs. 2 S. 2; RVG § 32 Abs. 2

Verfahrenswert für Beschwerden in Unterhaltssachen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2015 - 5 UF 222/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 472 ff.

Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klageantrags, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grds. nach § 40 Abs. 2 FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 14 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300; GKG § 42 Abs. 3

Angemessenheit einer 1,8-Geschäftsgebühr; Gegenstandswerterhöhung durch Abfindung aus dem Sozialplan

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2015 – 12 U 34/14

Fundstelle AGS 2015, S. 562 f.

bestätigt

LG Darmstadt, Urteil vom 29.01.2014 - 19 0 463/12

Fundstelle AGS 2015, S. 561 f.

1.

Wird der Anwalt außergerichtlich umfangreich mit der Abwehr einer Kündigung beauftragt und zugleich mit dem Angebot des Arbeitgebers, gem. Sozialplan eine Abfindung zu zahlen, ist eine 1,8-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.

2.

Beim Gegenstandswert einer solchen Tätigkeit ist neben dem Wert der Kündigung (dreifaches Bruttomonatseinkommen) der Wert der Abfindung hinzuzurechnen.

Leitsätze der Schriftleitung der AGS

ZPO § 3

Streitwert für ein Richterablehnungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss v. 28.07.2015 - 32 W 9/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 32

Der Streitwert für ein Ablehnungsverfahren gegen einen Richter bestimmt sich nach dem Streitwert des zugrunde liegenden Rechtsstreits.

Leitsatz des Gerichts

GKG § 49a; WEG § 12

Klage auf Zustimmung zur Eigentumswohnungsveräußerung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2015 - 1-15 Wx 112/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 577

In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse desKlägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteressedes Klägers maßgebend ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Einigungsgebühr bei Zwischeneinigung

RVG § 33; RVG VV Nr. 1000; FamGKG §§ 41, 45

OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2015 - 10 WF 205/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 446 ff.

1.

Eine die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auslösende Teil- oder Zwischeneinigung der Eltern kann auch in der Absprache liegen, dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller durchgeführt werden sollen.

2.

Angesichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligen Anordnung kann für die Festsetzung des Werts dieser Einigung die Regelung des § 41 FamGKG entsprechend herangezogen werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1, 242; RVG §§ 3 a Abs. 1 S. 1, 4b

Rückforderung bei Zahlung aufgrund unverbindlicher Vergütungsvereinbarung

BGH, Urteil vom 22.10.2015 - IX ZR 100/13

Fundstelle: AGS 2015, S. 557ff.

1.

Hat der Mandant aufgrund einer nach § 4 b RVG unverbindlichen Vergütungsvereinbarung gezahlt, so kann er den über die gesetzliche Vergütung hinaus gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zurückverlangen.

2.

Die Rückforderung ist nach§ 814 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Mandant wusste, dass er auf eine unverbindliche Forderung gezahlt hat und er insoweit nicht zur Zahlung verpflichtet war.

3.

Ein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nach Treu und Glauben kommt nur dann in Betracht, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen.

Leitsätze der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 280 Abs. 2, 286; RVG VV a. F. Nr. 2300, 2302

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bei einfach gelagertem Fall

BGH, Urteil vom 17.09.2015- IX ZR 280/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 3793 ff.

Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichenVertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 3; BerHG § 1 Abs. 1

Keine pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde

BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 78 f.

1.

Die Gewährung von Beratungshilfe darf nur versagt werden, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftiger Weise nicht in Betracht ziehen würden.

2.

Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde stellt keine zumutbare Möglichkeit der Selbsthilfe dar und verletzt das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit.

3.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochten Verfügung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO §§ 43a Abs. 3 S. 1, 113 Abs. 1

Rat zu „robustem" Gespräch als anwaltliche Berufspflichtverletzung

AnwG Köln, Urteil vom 25.8.2014-10 EV 113/12

Fundstelle: NJW 2015, S. 383

 

1.

§ 43 a Abs. 3 S. 1 BRAO zeigt mit seiner „insbesondere"-Aufzählung, dass auch weitere Fallgruppen möglich bleiben.§ 43 a Abs. 3 S. 1 BRAO zeigt mit seiner „insbesondere"-Aufzählung, dass auch weitere Fallgruppen möglich bleiben.

2.

Empfiehlt ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, bei zukünftigen tätlichen Angriffen des Gegners seinerseits mit einemtätlichen Angriff zu reagieren, seine berufsrechtlich sanktionierbare Unsachlichkeit dar. 

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

FAO § 15

Keine Möglichkeit der Nachholung unterlassener Fortbildung

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2015 – 1 AGH 23/15

Nachdem in der FAO vorgesehenen Regime des Nachweises der Fortbildung ist es nicht zulässig, Fehlzeiten aus einem Kalenderjahr im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen. Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO gilt vielmehr für jedes Kalenderjahr gesondert und ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen.4

Mit dem Ablauf des Kalenderjahrs steht daher unwiderruflich fest, ob die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO erfüllt ist oder nicht.

Siehe auch Artikel auf Seite 7 des KammerReports Nr. 2/2016 vom 21.03.2016

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

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