BRAO §§ 32 Abs. 1 S. 1, VwVfG § 43 Abs. 2

Folgen eines Verzichts auf den Fachanwaltstitel

BGH, Urteil vom 20.6.2016 - AnwZ (Brfg) 56/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 542

Verzichtet ein Anwalt auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, muss diese Befugnis nicht gesondert von der Kammer widerrufen werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

BRAO § 49 b II 2, III 1

Verauslagung von Reparaturkosten durch Anwaltskanzlei

BGH, Urteil vom 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 26/14

Fundstelle: NJW 2016, S. 3105 f.

Die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote durch eine Anwaltskanzlei stellt einen Verstoß gegen § 49 b III 1 BRAO dar, indem dadurch Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen gewährt werden.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Keine Fortbildung des Fachanwalts durch Fachbeitrag auf eigener Homepage

BRAO § 43 c IV; FAO § 15

BGH, Urteil vom 20.06.2016- AnwZ (Brfg) 10/15

Fundstelle: NJW 2016, S. 2666

 

Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

BGB § 134; BRAO §§ 14 II Nr. 8, 43 a IV, 45 I Nr. 4, 59 c; HGB § 84

Nichtigkeit des Anwaltsvertrags bei Vertretung widerstreitender Interessen

BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 241/14

Fundstelle: NJW 2016, S. 2561 ff.

 

 

1.    Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig.

 

2.    Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO §§ 46 a, c; SGB VI §§ 6 I, 231 IV b, c; BVerfGG § 34 a III

Verfassungsbeschwerde eines Syndikus gegen Ablehnung der Befreiung von der DRV

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

Fundstelle: NJW 2016, S. 2731 ff

1.    Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum Recht der Syndikusanwälte (BGBl. I 2015, 2577) kommt der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 93 a II Buchst. a BVerfGG). Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung durch das BVerfG feststellen zu lassen, ist infolge der zum 1.1.2016 in Kraft getretenen Rechtsänderung entfallen.

 

2.    Auch aus dem vom Beschwerdeführer verfolgten Ziel, in zeitlicher Hinsicht eine möglichst weitgehende Anerkennung seines Befreiungsantrags zu erreichen, folgt kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vielmehr gehalten, im fachgerichtlichen Verfahren eine rückwirkende Befreiung gem. § 231 IV b S. 1 und 2 SGB VI geltend zu machen, was ihm auch zuzumuten ist.

 

3.    Rechtsanwälte, die auf ein Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 12.12.2014 zur Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vom 3.4.2014 (NZA 2015, 29) reagiert und im Vertrauen darauf, dass ihnen dadurch keine Rechtsnachteile entstehen, ihre Befreiungsanträge zurückgenommen haben, sollen so zu behandeln sein, als wenn ihnen eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden wäre. § 231 IVb 5 SGB VI wird also im sozialrechtlichen Schrifttum nicht als starre Ausnahmeregelung begriffen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen werden Durchbrechungen erwogen. Hierauf werden die· Fachgerichte auch mit Blick auf die prozessuale Situation des jeweiligen Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt einer möglichen teleologischen Reduktion Rücksicht zu nehmen haben.

 

Leitsatz der Redaktion NJW

 

 

GG Art. 5 I; StGB §§ 185, 193

Einordnung der Äußerung eines Rechtsanwalts als Schmähkritik

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

Fundstelle: NJW 2016, S. 2870 ff

1.    Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht berechtigt, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen.

 

2.    Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.

 

3.    Die Annahme, die Bezeichnung der mit dem Ermittlungsverfahren betrauten Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten als „dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“ und „geisteskranke Staatsanwältin“ durch einen Strafverteidiger stelle eine Schmähkritik dar, bedarf in Auseinandersetzung mit der Situation näherer Darlegungen, dass sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

Die BRAK hat zum Stand 1.11.2016 Mitgliederzahlen erhoben. Erstmals umfasst die Statistik auch Zahlen zu den zugelassenen Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten bzw. zu Doppelzulassungen.

Insgesamt weist die Statistik einen Mitgliederzuwachs von 1,35 % im Vergleich zum 1.1.2016 aus. 7.147 Kolleginnen und Kollegen sind zum 01.11.2016 sowohl als (niedergelassener) Rechtsanwalt als auch Syndikusrechtsanwalt zugelassen, verfügen also über eine Doppelzulasung.  697 Personen haben die Einzelzulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten. Da die Zulassungsverfahren erst seit dem 1.1.2016 möglich sind, ist davon auszugehen, dass der Mitgliederzuwachs zum 1.1.2017 im Vergleich zum Vorjahr um die 1,5 % liegen wird.

Weiterführender Link:

Mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist auch ein neuer Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer erschienen, der wöchentlich Informationen rund um das beA liefert: Informationen zum aktuellen Entwicklungsstand des beA und Vorabinfos zu neuen Entwicklungen. Beiträge zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des beA. Und Tipps und Tricks zur praktischen Nutzung des beA.

Gedacht ist der Newsletter für alle, die mit dem beA arbeiten. Deshalb greift er bewusst Anregungen, Fragen und Verbesserungsvorschläge von Anwaltskolleginnen und -kollegen und von Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeitern auf. Regelmäßig wird der Newsletter also auch Bedienungshinweise, Vorschläge zum Workflow oder umgesetzte Verbesserungsvorschläge für alle Nutzer des beA präsentieren.

Die beA-Newsletter der BRAK finden Sie hier:

Weiterführende Links:

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am 28.11.2016 in Betrieb gegangen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat damit das zukunftsweisende Kommunikationssystem gestartet, mit dem künftig alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen werden. „Wir sind sehr froh, dass alle rechtlichen Hindernisse nun aus dem Weg geräumt werden konnten“, so Präsident Ekkehart Schäfer.

Wann das beA starten darf, war zunächst unklar (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016 und PE Nr. 12/2016 v. 29.09.2016). Erst am 25.11.2016 hob der AGH Berlin zwei einstweilige Anordnungen auf, die die Inbetriebnahme des beA vorübergehend verhinderten. Erwirkt hatten sie zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln. Sie waren der Ansicht, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten dürfe. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, konnte das gesamte System nicht starten. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung klargestellt, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst ab dem 01.01.2018 vor. Dies genügte dem AGH. Bereits am 28.09.2016 wies er deshalb den Antrag eines weiteren Rechtsanwalts zurück, der ebenfalls eine einstweilige Anordnung gegen das beA hatte erwirken wollen (s. PE Nr. 11/2016 v. 28.09.2016).

Auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt werden ausdrücklich in § 14 BORA aufgenommen. Das hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer ebenfalls in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 beschlossen. Der Beschluss erging unter der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Satzungsermächtigung in § 59b II Nr. 8 BRAO-E schafft. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht kurz vor seiner Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag.

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