RVG § 59 Abs. 1; FamGKG § 57 Abs. 2; FamFG §76 Abs. 1; ZPO §122 Abs. 1 Nr. 1b

Geltendmachung des Forderungsübergangs auch gegen den bedürftigen Verfahrensgegner

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2016 - 6 WF 190/16

Fundstelle: RVGreport 2017 S. 136 f.

 

 

Die Staatskasse kann die auf sie gem. § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche auf Erstattung der Anwaltsvergütung gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensgegner auch dann geltend machen, wenn diesem ebenfalls Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports