BRAO §§ 31 Abs. 1, 31 a Abs. 1 S. 1, 59 e, 112 e S.1 ; GG Art. 12 Abs. 1
Kein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für eine Rechtsanwalt-AG
BGH, Urteil vom 06.05.2019- AnwZ (Brfg) 69/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 2031 f.

Für die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs kommt es darauf an, dass die persönliche Qualifikation der natürlichen Berufsträgerinnen und Berufsträger für die Ausübung der Tätigkeit entscheidend ist und für eine mit der Berücksichtigung etwa von Rechtsanwaltsaktiengesellschaften verbundene weitreichende und zugleich aufwändige Ausweitung des Inhalts des Verzeichnisses auf verschiedenartige - auch nach ausländischem Recht gegründete - Gesellschaftsformen kein Bedürfnis besteht. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

StPO § 464 a
Erstattung der Kosten von mehreren Verteidigern
OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2019 - 3 Ws 136/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 300

Beauftragt der Angeklagte, dem ein Verteidiger seines Vertrauens bestellt ist, einen Wahlverteidiger so kurz vor der Hauptverhandlung, dass wegen des Beschleunigungsgebots eine Rücknahme der Bestellung nach § 143 StPO nicht mehr in Betracht kommt, so ist bei einem Freispruch der Erstattungsanspruch auf diejenigen Kosten begrenzt, die bei der Vertretung durch nur einen Verteidiger angefallen wären.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
Unvereinbare Tätigkeit als Stiftungsberater einer Bank
BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 542

Die gleichzeitige Tätigkeit als Stiftungsberater und als Anwalt begründet die Gefahr einer lnteressenkollision.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 43 a Abs. 5 i. V. m. BORA § 4
Pflicht zur unverzüglichen Auszahlung von Fremdgeld
OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 15.05.2019 – I-24 U 171/18
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 543

Ein Anwalt hat seinem Mandanten den Eingang von Fremdgeld unverzüglich anzuzeigen und dieses auszuzahlen. Ein Zeitraum von zwei, höchstens drei Wochen darf insofern nicht überschritten werden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO §§ 31 a, 89 Abs. 2 Nr. 2, 177 Abs. 2 Nr. 7
Sonderumlage zur Finanzierung des beA
BGH, Beschluss vom 23.05.2019 – AnwZ (Brfg) 15/19
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 478 f.

Die Zulässigkeit einer Sonderumlage zur Finanzierung des beA hängt nicht davon ab, dass der betroffene Anwalt dieses auch tatsächlich nutzt.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

Die STAR-Erhebung geht in die nächste Runde: Die BRAK hat das Institut für Freie Berufe (IFB) erneut mit der Durchführung des Statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte (STAR) beauftragt. STAR ist eine breit angelegte, repräsentative Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft und wird seit 1993 regelmäßig durchgeführt.

Genauso wie bei den herkömmlichen Übermittlungswegen kann auch bei der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs der Fehlerteufel zuschlagen. Die beiden Entscheidungen des LAG Hamm und des OLG Karlsruhe, die wir Ihnen weiter unten vorstellen, illustrieren das ganz schön. Der Fehlerteufel ist mit Hilfe des beA aber ganz gut beherrschbar. Denn das beA-System führt zahlreiche Protokollierungen für Sie durch. Ihr Kanzleipersonal (oder natürlich Sie selbst) sollte diese nur vor dem Streichen einer Frist bzw. im Rahmen der abendlichen Gesamtkontrolle noch prüfen; das sollten Sie in einer organisatorischen Anweisung festlegen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgelegt. Damit sollen die im Mai formulierten Eckpunkte der Bundesregierung umgesetzt werden. Ziel ist vor allem, das gerichtliche Strafverfahren zu beschleunigen und zu optimieren.

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