RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100

Anwendung der Neuregelung des § 15 a RVG

1.    Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG und ist daher auf „Altfälle“ nicht anwendbar, so dass es insoweit hinsichtlich der Anrechnungsregelung bei der bisherigen Rechtslage verbleibt.
 

2.    Den Gesetzesmaterialen lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisher bestehende Anrechnungsregelung lediglich klarstellend korrigieren wollte.

Leitsatz des Gerichts

UWG § 5

Außendarstellung einer neu gegründeten Kanzlei nach vorheriger Sozietätsauflösung

OLG Hamm, Urt. v. 11.08.2009 – 4 U 109/09 = BeckRS 2009, 24122 Fundstelle: NJW-Spezial 2009, S. 719

Eine neu gegründete Kanzlei, die ihren Briefkopf nahezu in identischer Form gestaltet wie eine zuvor aufgelöste Sozietät, in der einer der Kanzleigründer Gesellschafter war, handelt irreführend, da bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die die frühere Sozietät kannten, der Eindruck einer Fortführung erweckt wird.

 

Leitsatz des Einsenders bei der NJW-Spezial

Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. d. § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15 a RVG auch noch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ anzuwenden ist.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4

Inkrafttreten der Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2009 – 8 W 339/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 349 f.

Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. d. § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15 a RVG auch noch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ anzuwenden ist.

Leitsatz des Gerichts

1.    Eine dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für vorgerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr ist auf die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nur dann anteilig anzurechnen, wenn er auf diese Geschäftsgebühr Zahlungen erhalten hat.   2.    Die Neufassung des § 55 Abs. 5 S. 3 RVG ist ab ihrem Inkrafttreten am 05.08.2009 anzuwenden. Auf die allgemeine Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist nicht abzustellen.Leitsatz des Verfassers RVGreport

RVG §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr beim PKH-Anwalt; Inkrafttreten der Neuregelung des § 55 Abs. 5 RVG

OVG NRW, Beschl. v. 11.08.2009 – 4 E 1609/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 3821.    Eine dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für vorgerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr ist auf die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nur dann anteilig anzurechnen, wenn er auf diese Geschäftsgebühr Zahlungen erhalten hat.

 

2.    Die Neufassung des § 55 Abs. 5 S. 3 RVG ist ab ihrem Inkrafttreten am 05.08.2009 anzuwenden. Auf die allgemeine Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist nicht abzustellen.


Leitsatz des Verfassers RVGreport

Obwohl § 15 a RVG n. F. am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, verbleibt es mangels einer entsprechenden gesonderten Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wobei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100

Anwendung der Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Frankfurt, Beschl. 10.08.2009 – 12 W 91/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 392

Obwohl § 15 a RVG n. F. am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, verbleibt es mangels einer entsprechenden gesonderten Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wobei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2  RVG

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.08.2009 – I-20 W 62/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 354 f.

Die Neureglung der Gebührenanrechnung in § 15 a Abs. 2 RVG ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der unbedingte Auftrag an den Anwalt nach dem 05.08.2009 erteilt worden ist.

Die (auch) die Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestetzungsverfahren regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RV ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.Die Übergangsvorschriften des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nach der es auf den Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages oder auf die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts ankommt, ist für die Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG nicht einschlägig.Leitsatz des Gerichts

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Anwendbarkeit des § 15 a RVG

LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2009 – 82 T 453/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 350 ff.

  1. Die (auch) die Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestetzungsverfahren regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RV ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.
  2. Die Übergangsvorschriften des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nach der es auf den Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages oder auf die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts ankommt, ist für die Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG nicht einschlägig.


    Leitsatz des Gerichts

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