FAO § 5 S. 3

Mindergewichtung von Fällen nach der FAO

BGH, Beschl. v. 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08 = BeckRS 2009, 12395 Fundstelle: NJW-Spezial 2009, S. 431 f.

Bei Fällen, die eine im Wesentlichen gleich gelagerte rechtliche Thematik haben, kann eine erhebliche Mindergewichtung gerechtfertigt sein. Hat die gleich gelagerte Problematik so geringes Gewicht, dass sie als Nachweis für die praktischen Fähigkeiten im Fachgebiet kaum dienlich ist, kann eine Mindergewichtung mit einem Faktor von höchsten 0,2 gerechtfertigt sein.

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 43 c Abs. 1, 59 b Abs. 2; FAO §§ 1 S. 2, 2 Abs. 1, § 5

Fachanwaltsbezeichnung – Nachweis praktischer Erfahrungen während Kindererziehung

Die Regelung, dass zur Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung die nachzuweisenden praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung gesammelt sein müssen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gilt auch hinsichtlich der besonderen Belange und Schutzwürdigkeit von im Anwaltsberuf tätigen Eltern, wenn insbesondere von der Rechtsanwaltskammer die Regelzeit um weitere neun Monate der Elternzeit verlängert wurde.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

a)      um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften;

b)      um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;

c)      um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.

Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt. Sofern das Bundesministerium der Justiz diesen Beschluss nicht beanstandet, tritt dieser neu eingefügte § 5 Abs. 3 FAO mit dem 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

 

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

EMRK Art. 8, 35 Abs. 3, 41

Durchsuchung einer Anwaltskanzlei

EGMR (I. Sektion), Urt. v. 09.04.2009 – 19856/04 (Kolesnichenko/Russland)

1.      Der Begriff „Wohnung“ in Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) umfasst nicht nur die Privatwohnung, sondern auch Geschäftsräume, insbesondere die Kanzlei eines Rechtsanwalts.

2.      Die Verfolgung und Behinderung von Anwälten berührt den Kernbereich des Konventionssystems. Deswegen muss die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei besonders sorgfältig geprüft werden.

3.      Die Durchsuchung ist ein Eingriff in das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Wohnung. Bei der Prüfung, ob sie „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ i. S. von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist, stellt der Gerichtshof insbesondere darauf ab, ob es im staatlichen Recht wirksame Garantien gegen Missbrauch und Willkür gibt.

4.      Bei Durchsuchung einer Anwaltskanzlei müssen unabhängige Zeugen zugezogen werden, die beurteilen können, ob geschützte Unterlagen eingesehen und beschlagnahmt werden. Wenn sie keine juristische Ausbildung haben, sind sie keine geeigneten Zeugen.

5.      Bei der Beurteilung der Notwendigkeit berücksichtigt der Gerichtshof die Auswirkungen einer Durchsuchung auf die Arbeit und den Ruf eines Anwalts.

6.      Die Durchsuchungsanordnung muss, soweit das praktisch möglich ist, begrenzt und so gefasst sein, dass sie die Auswirkungen in angemessenen Grenzen hält.

 

Leitsatz des Bearbeiters der NJW

1.    Bei der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit i. S. v. § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagen erhält.  2.    Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz. 3.    Der aufgrund eines Verkehrsunfalls zu leistende Schadensersatz erstreckt sich auch auf die durch eine Deckungsschutzanfrage entstehenden Anwaltskosten. Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG § 15; VV RVG Nr. 2300; BGB §§ 823, 249

Erstattung der Kosten einer Deckungsschutzanfrage

1.    Bei der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit i. S. v. § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagen erhält. 

2.    Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz.

3.    Der aufgrund eines Verkehrsunfalls zu leistende Schadensersatz erstreckt sich auch auf die durch eine Deckungsschutzanfrage entstehenden Anwaltskosten.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 ZPO für Fahrten zur Arbeitsstätte entsprechend Nr. 10.2.2. der Süddeutschen Leitlinien pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR vom Einkommen abzuziehen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

Zur Bewertung der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.04.2009 – 5 WF 192/07Fundstelle: AGS 2009, S. 549

 

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 ZPO für Fahrten zur Arbeitsstätte entsprechend Nr. 10.2.2. der Süddeutschen Leitlinien pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR vom Einkommen abzuziehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 7008; GKG § 28 Abs. 2; GKG-KostVerz. Nr. 9003; UStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 6

Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale

Der gesetzliche Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers umfasst auch die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

RVG VV Abs. 1 S. 1 zu Nr. 3104

Keine Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren bei schriftlicher Entscheidung

OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.03.2009 – 13 WF 63/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 219

Eine Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kommt in Sorgerechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung nicht in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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