GKG § 52 Abs. 4; RVG §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 und 2

Mindeststreitwert auch für Gegenstandswert maßgeblich

BFH, Beschl. v. 29.09.2010 – VI S 6/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 73

 

 

Der in § 52 Abs. 4 GKG bestimmte Mindeststreitwert von 1.000,00 EUR im Finanzgerichtsprozess ist auch für die Berechnung der Anwaltsvergütung maßgeblich.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3

Keine Verweisung auf die Beratung durch die Ausgangsbehörde, die gleichzeitig Widerspruchsbehörde ist

BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010 – 1 BvR 623/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 78 f.

Die pauschale Verweisung des Rechtsuchenden auf die Beratungspflicht von Behörden ist unzumutbar, wenn die Ausgangsbehörde mit der Widerspruchsbehörde identisch ist.

1.    Kündigt der mit der Vertretung der Partei im Anwaltsprozess beauftragte Rechtsanwalt das Mandat vor Abschluss des Verfahrens, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten der Partei veranlasst zu sein, und muss die Partei deshalb zwecks ordnungsgemäßer Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, sind die vom ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Partei nicht mehr von Interesse, so dass der kündigende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB verliert und die Partei die bereits gezahlte Vergütung in der Höhe des an den neuen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrags gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Ablehnung von OLG Karsruhe, Urt. v. 08.03.1994 – 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084 und KG, Urt. v. 12.10.2001 – 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708 sowie OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2006 – 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232).

2.    Die Ablehnung des Mandanten, einer vom Anwalt nachträglich geforderten Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, stellt für den Anwalt keinen wichtigen Grund dar, das Mandatsverhältnis zu kündigen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 627, 628 Abs. 1 S. 2, 812 Abs. 1 S. 2

Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach grundloser Kündigung des Mandats

OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.09.2010 – 18 U 18/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 267 ff.

1.    Kündigt der mit der Vertretung der Partei im Anwaltsprozess beauftragte Rechtsanwalt das Mandat vor Abschluss des Verfahrens, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten der Partei veranlasst zu sein, und muss die Partei deshalb zwecks ordnungsgemäßer Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, sind die vom ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Partei nicht mehr von Interesse, so dass der kündigende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB verliert und die Partei die bereits gezahlte Vergütung in der Höhe des an den neuen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrags gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Ablehnung von OLG Karsruhe, Urt. v. 08.03.1994 – 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084 und KG, Urt. v. 12.10.2001 – 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708 sowie OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2006 – 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232).

2.    Die Ablehnung des Mandanten, einer vom Anwalt nachträglich geforderten Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, stellt für den Anwalt keinen wichtigen Grund dar, das Mandatsverhältnis zu kündigen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§ 15 a RVG stellt lediglich die bestehende Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 05.08.2009 erfolgt ist. Leitsatz des Verfassers des RVGreports  

Wird einem Beteiligten zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt, so richtet sich der Wert einer hiergegen erhobenen Beschwerde oder Rechtsbeschwerde nach dem Wert der Hauptsache. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a RVG in Altfällen

BGH, Beschl. v. 15.09.2010 – IV ZB 3/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 423 f.

§ 15 a RVG stellt lediglich die bestehende Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 05.08.2009 erfolgt ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; VV RVG Nrn. 3335, 3502

Gegenstandswert einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Beiordnung

BGH, Beschl. v. 15.09.2010 – XII ZB 82/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 549 f.

Wird einem Beteiligten zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt, so richtet sich der Wert einer hiergegen erhobenen Beschwerde oder Rechtsbeschwerde nach dem Wert der Hauptsache.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.  § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG schreibt für den Regelfall die Durchführung eines Erörterungstermins in den in Abs. 1 genannten Verfahren vor. Wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gemäß VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG gleichwohl eine Terminsgebühr.   2.  Beantragte ein Elternteil gem. § 1671 BGB die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich allein, so kann die Terminsgebühr nicht mit der Begründung versagt werden, es liege keine der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrensgegenstände vor.  Leitsatz des Gerichts

RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104; FamFG § 155

Terminsgebühr bei schriftlicher Entscheidung in Sorgerechtssachen

OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.09.2010 – 8 WF 133/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 420 ff.

1.  § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG schreibt für den Regelfall die Durchführung eines Erörterungstermins in den in Abs. 1 genannten Verfahren vor. Wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gemäß VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG gleichwohl eine Terminsgebühr.

 

2.  Beantragte ein Elternteil gem. § 1671 BGB die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich allein, so kann die Terminsgebühr nicht mit der Begründung versagt werden, es liege keine der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrensgegenstände vor.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g)

Regelungskompetenz auch für ZweigstellenAnmerkung:

Die Satzungsversammlung hatte in ihrer Sitzung am 15. Juni 2009 die Einbeziehung der Zweigstelle in die Regelung des § 5 BORA beschlossen, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.

Das Bundesministerium der Justiz hatte diesen Beschluss aufgehoben, da es die Auffassung vertrat, dass § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g) BRAO der Satzungsversammlung keine Kompetenz für Regelungen zur Zweigstelle gewähre. Dieser Beschluss wurde durch Urteil des BGH vom 13. September 2010 aufgehoben, so dass die von der Satzungsversammlung beschlossene Neufassung des § 5 BORA nach Veröffentlichung durch die BRAK in Kraft treten kann.

 

Trockel, Geschäftsführer

 

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