RVG §§ 18 Nr. 3 und 5, 19 Abs. 2 Nr. 2; RVG VV Nrn. 3309, 3500; ZPO § 766 

Gebühren des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten RA im Erinnerungsverfahren

BGH, Beschl. v. 28.01.2010 – VII ZB 74/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 256

 

 

Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an.

 

Leitsatz des Gerichts

1.     Die im Rahmen der Beratungshilfe entfalteten Tätigkeiten des Rechtsanwalts hinsichtlich Ehescheidung, Hausrat und Wohnungszuweisung sowie Umgangesrecht und Sorgerecht stellen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.   2.      Demgegenüber handelt es sich bei der Tätigkeit betreffend den Hausrat und die Wohnungszuweisung um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 15 Abs. 2; RVG VV Nr. 2503 

Beratungshilfe für die Scheidung und deren Folgen

KG, Beschl. v. 26.01.2010 – 1 W 92/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 141f

1.     Die im Rahmen der Beratungshilfe entfalteten Tätigkeiten des Rechtsanwalts hinsichtlich Ehescheidung, Hausrat und Wohnungszuweisung sowie Umgangesrecht und Sorgerecht stellen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

 

2.      Demgegenüber handelt es sich bei der Tätigkeit betreffend den Hausrat und die Wohnungszuweisung um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports


BVerwG, Beschl. v. 22.01.2010 -9 KSt 18.09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 357 f.

Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die mündliche Verhandlung zunächst geschlossen, dann aber wieder eröffnet, so kann eine nachfolgende Klagerücknahme noch zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr führen.

Leitsatz des Gerichts

VwGO § 166; ZPO § 114

Keine PKH-Bewilligung bei Erledigung der Hauptsache

OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2010 – 18 E 1195/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 435 ff. 

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Raum, wenn sich die Hauptsache vor Klageerhebung bereits im PKH-Verfahren erledigt.

 

Leitsatz des Gerichts

  Werden in außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien mehrere Parallelverfahren einbezogen, so fallen für die beteiligten Rechtsanwälte die Terminsgebühren in allen besprochenen Fällen aus dem jeweiligen Gegenstandswert und nicht nur aus dem addierten Wert der betroffenen Verfahren an. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Verhandlungen mehrerer Parallelverfahren

OLG München, Beschl. v. 19.01.2010 – 11 W 2794/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 102 f.

 

 

Werden in außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien mehrere Parallelverfahren einbezogen, so fallen für die beteiligten Rechtsanwälte die Terminsgebühren in allen besprochenen Fällen aus dem jeweiligen Gegenstandswert und nicht nur aus dem addierten Wert der betroffenen Verfahren an.

 

Leitsatz des Gerichts

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