RVG §§ 18 Nr. 3 und 5, 19 Abs. 2 Nr. 2; RVG VV Nrn. 3309, 3500; ZPO § 766
Gebühren des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten RA im Erinnerungsverfahren
BGH, Beschl. v. 28.01.2010 – VII ZB 74/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 256
Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an.
Leitsatz des Gerichts
RVG § 15 Abs. 2; RVG VV Nr. 2503
Beratungshilfe für die Scheidung und deren Folgen
KG, Beschl. v. 26.01.2010 – 1 W 92/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 141f
1. Die im Rahmen der Beratungshilfe entfalteten Tätigkeiten des Rechtsanwalts hinsichtlich Ehescheidung, Hausrat und Wohnungszuweisung sowie Umgangesrecht und Sorgerecht stellen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.
2. Demgegenüber handelt es sich bei der Tätigkeit betreffend den Hausrat und die Wohnungszuweisung um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die mündliche Verhandlung zunächst geschlossen, dann aber wieder eröffnet, so kann eine nachfolgende Klagerücknahme noch zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr führen.Leitsatz des Gerichts
BVerwG, Beschl. v. 22.01.2010 -9 KSt 18.09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 357 f.
Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die mündliche Verhandlung zunächst geschlossen, dann aber wieder eröffnet, so kann eine nachfolgende Klagerücknahme noch zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr führen.
Leitsatz des Gerichts
VwGO § 166; ZPO § 114
Keine PKH-Bewilligung bei Erledigung der Hauptsache
OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2010 – 18 E 1195/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 435 ff.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Raum, wenn sich die Hauptsache vor Klageerhebung bereits im PKH-Verfahren erledigt.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Terminsgebühr für Verhandlungen mehrerer Parallelverfahren
OLG München, Beschl. v. 19.01.2010 – 11 W 2794/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 102 f.
Werden in außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien mehrere Parallelverfahren einbezogen, so fallen für die beteiligten Rechtsanwälte die Terminsgebühren in allen besprochenen Fällen aus dem jeweiligen Gegenstandswert und nicht nur aus dem addierten Wert der betroffenen Verfahren an.
Leitsatz des Gerichts