GKG-KostVerz. Nr. 1500; RVG VV Nr. 1000
Wert eines Vergleichs über Veräußerung eines gemeinsamen Grundstücks
OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.07.2011 – 13 W 12/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 562
Schließen die Beteiligten (hier: Eheleute) einen Vergleich, in dem sie sich verpflichten, ein ihnen jeweils hälftig zustehendes bebautes Grundstück zu veräußern, richtet sich der Wert des Vergleichs für jeden der beteiligten Anwälte nach dem vollen Wert des Grundstücks und nicht nur nach dem Wert des hälftigen Anteils des eigenen Mandanten.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
FamGKG § 50
Keine Berücksichtigung von Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen
OLG Koblenz, Beschl. v. 05.07.2011- 7 WF 646/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 456 ff.
Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen, etwa weil sie bereits abschließend vor der Ehe erworben wurden oder beim gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind, werden beim Verfahrenswert nicht mehr herangezogen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAO §§ 14 Abs. 2, 112 c Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 1
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 (AGH Hamm) Fundstelle: NJW 2011, S. 3234 ff.
Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab dem 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Leitsatz des Gerichts
1. Die Bewilligung von Beratungshilfe in den Angelegenheiten „Ehescheidung und Getrenntleben“ erfasst auch die damit zusammenhängenden Folgesachen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Ehewohnung und Vermögensauseinandersetzung.
2. Die entsprechende Tätigkeit des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts stellt deshalb verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.
3. Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts die Vergütung lediglich in einer einzigen Angelegenheit festgesetzt, so kann der Rechtsanwalt die Vergütung in den weiteren Angelegenheiten zur Nachfestsetzung anmelden.
4. Die Staatskasse kann hiergegen nicht die Einrede der Verwirkung geltend machen.Leitsatz des Verfassers des RVGReports
RVG §§ 15, 16 Nr. 4, 55; VV RVG Nr. 2503
Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen; Zulässigkeit des Nachfestsetzungsantrags
OLG Köln, Beschl. v. 22.06.2011 – 17 W 69/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 418 f.
1. Die Bewilligung von Beratungshilfe in den Angelegenheiten „Ehescheidung und Getrenntleben“ erfasst auch die damit zusammenhängenden Folgesachen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Ehewohnung und Vermögensauseinandersetzung.
2. Die entsprechende Tätigkeit des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts stellt deshalb verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.
3. Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts die Vergütung lediglich in einer einzigen Angelegenheit festgesetzt, so kann der Rechtsanwalt die Vergütung in den weiteren Angelegenheiten zur Nachfestsetzung anmelden.
4. Die Staatskasse kann hiergegen nicht die Einrede der Verwirkung geltend machen.
Leitsatz des Verfassers des RVGReports
Nr. 3105, Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG; § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG; § 331 Abs. 3 ZPO
Terminsgebühr in Familienstreitsachen bei Versäumnisbeschluss
OLG Hamm, Beschl. v. 15.6.2011 – 6 WF 178/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 108
In einer Familienstreitsache fällt dem Verfahrensbevollmächtigten eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an, wenn das Familiengericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt.
Leitsatz des Gerichts