GKG-KostVerz. Nr. 1500; RVG VV Nr. 1000Wert eines Vergleichs über Veräußerung eines gemeinsamen Grundstücks OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.07.2011 – 13 W 12/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 562
Schließen die Beteiligten (hier: Eheleute) einen Vergleich, in dem sie sich verpflichten, ein ihnen jeweils hälftig zustehendes bebautes Grundstück zu veräußern, richtet sich der Wert des Vergleichs für jeden der beteiligten Anwälte nach dem vollen Wert des Grundstücks und nicht nur nach dem Wert des hälftigen Anteils des eigenen Mandanten.Leitsatz der Schriftleitung der AGS