FamGKG §§ 48 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 S. 3

Verfahrenswert bei wechselseitigen Anträgen zur Ehewohnung

AG Mayen, Beschluss vom 17.08.2017 - 8c F 127/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 474 f.

 

Werden von den Beteiligten wechselseitige Anträge auf alleinige Überlassung derselben Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens gestellt, werden die Werte von Antrag und Widerantrag nicht addiert. Es gilt nur der höhere Wert.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

Das Gesetz zur Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird der risikobasierte Ansatz, der bereits wesentliches Merkmal der dritten Geldwäscherichtlinie und deren Umsetzungsgesetzes war, erweitert. Den nach dem GwG sog. Verpflichteten kommt eine Reihe von Aufgaben zu. Im Hinweisblatt sollen die für die Rechtsanwaltschaft wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt werden.

von Rechtsanwalt Christopher Bosch, BRAK, Berlin

Berlin, 15.12.2017 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2017)

 

Mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) legt die Bundesregierung technische Vorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr fest. Der Bundesrat hat am 3.11.2017 der Rechtsverordnung mit einzelnen Maßgaben zugestimmt [BR-Drs. 645/17 (B)]. Nach erneuter Befassung des Bundeskabinetts stand zum Redaktionsschluss des BRAK-Magazins nur noch die Verkündung der Rechtsverordnung aus.

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung

Versand durch den Anwalt? So prüft die Justiz

Die am 1.1.2018 neu in Kraft tretenden Prozessbestimmungen sehen eine vereinfachte Möglichkeit für Anwälte vor, elektronische Dokumente bei den Gerichten einzureichen. Eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist verzichtbar, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Der Versand aus dem beA gilt als Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (vgl. etwa § 130a III Alt. 2, IV Nr. 2 ZPO n.F.).

Sie haben noch keine beA-Karte bestellt? Dann wird’s jetzt aber allerhöchste Zeit! Denn ab dem 1.1.2018 greift die „passive Nutzungspflicht“ gem. § 31a VI BRAO n.F., ab dann müssen Sie also Nachrichten in Ihrem beA zur Kenntnis nehmen. Und die Erstregistrierung am beA ist nur mit einer beA-Karte (Basis oder Signatur) möglich.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte konnten bei einer Bestellung ihrer beA-Karte Basis bis 30.9. sicher sein, dass eine Auslieferung bis zum 31.12.2017 erfolgt, um spätestens ab 1.1.2018 das beA nutzen zu können (vgl. dazu beA-Newsletter 39/2017). Wer jetzt bei der BNotK bestellt, bekommt seine Karte so zügig wie möglich, aufgrund der hohen Zahl an Bestellungen kann eine feste Zusage hinsichtlich des Lieferzeitpunkts allerdings derzeit nicht gegeben werden.

Neu: Mehr Struktur mit dem Strukturdatensatz

Die ERVV, die ab dem 1.1.2018 gelten wird, enthält zahlreiche Detailregelungen, mit denen die Kommunikation mit den Gerichten vereinheitlicht werden soll (vgl. dazu beA-Newsletter 45/2017). § 2 ERVV regelt die technischen Anforderungen an elektronische Dokumente (dazu soeben) und sieht in Absatz 3 vor, dass diesen ein maschinenlesbarer XML-Datensatz (wie z.B. auch im Online-Mahnverfahren) beizufügen ist.

Hurra, das elektronische Empfangsbekenntnis ist da!

Die gerade installierte neue Version des beA-Systems bringt Anwälten die Möglichkeit, das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) bei Kollegen anzufordern und gegenüber Gerichten abzugeben. Dabei ist es natürlich wichtig zu wissen, dass diese Funktion erst ab 1.1.2018 sinnvoll eingesetzt werden kann.

Warum das so ist?

Ein Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nur dann als unwürdig i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände – wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheint; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen.

Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 9.11.2017 das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen in Kraft getreten. Das Gesetz bringt wichtige Neuregelungen für die Anwaltschaft: Änderungen in § 203 StGB machen die Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Anwaltskanzleien möglich, das Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO und für Hilfspersonen nach § 53a StPO wurde entsprechend konkretisiert. Im neuen § 43e BRAO wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Anwälte externen Dienstleistern ohne Einwilligung der berechtigten Personen der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnen dürfen.

Ab dem 27.11.2017 wird das beA auch für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte zur Verfügung stehen. Das dazu erforderliche Update des beA-Systems wird an diesem Wochenende installiert (vgl. beA-Newsletter 47/2017).

Syndikusrechtsanwälte können ab dem 27.11.2017 ihre SAFE-ID im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis nachsehen und damit ihre beA-Karte bestellen. Die Bestellung sollte umgehend vorgenommen werden, damit die beA-Karte noch rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert werden kann. Informationen zur Kartenbestellung und zum weiteren Vorgehen sind in den letzten Ausgaben des beA-Newsletters (beA-Newsletter 38, 44, 45 und 47) zusammengestellt.

Hinweis: Falls Angaben im Anwaltsverzeichnis fehlerhaft sein sollten, können diese nur durch die zuständige lokale Rechtsanwaltskammer korrigiert werden.

Weitere Umstellungen im beA-System

Das Update des beA-Systems beinhaltet auch die im Hinblick auf die ab dem 1.1.2018 geltende Rechtslage notwendige Einführung des elektronischen Empfangsbekenntnisses und des Ersatzes der qualifizierten elektronischen Signatur durch Versand über einen „sicheren Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a ZPO n.F.

Achtung: Die Gesetzesänderungen, die diesen Funktionalitäten zugrunde liegen, treten erst zum 1.1.2018 in Kraft. Bis zum 31.12.2017 müssen also insbesondere schriftformbedürftige Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden, auch wenn ein Rechtsanwalt sich selbst an seinem beA-Postfach angemeldet hat und den Versand eigenhändig vornimmt! Erst ab dem 1.1.2018 wird bei Versand aus dem eigenen beA die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt, denn das beA ist ein „sicherer Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a ZPO n.F.

 

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