Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017" (BGBl. I. S. 1822) wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) in Deutschland umgesetzt. Das novellierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" (Geldwäschegesetz – GwG) ist seit dem 26. Juni 2017 in Kraft.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwältes sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein, § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Mit den nachstehenden Ausführungen werden Hinweise zur Pflichtenlage sowie zur Auslegung und praktischen Anwendung des neuen Rechts gegeben. Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Diese Auslegungs- und Anwendungshinweise, die in einer Arbeitsgruppe der Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit den örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammern erarbeitet wurden, beinhalten keine Zusammenfassung sämtlicher für Rechtsanwälte relevanter Regelungen des GwG. Sie dienen vielmehr dazu, bei den Rechtsanwälten ein verbessertes Bewusstsein für die Gefahren und Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erreichen und ihnen konkrete Hinweise insbesondere zu Zweifelsfällen des (komplexen) GwG zur Verfügung zu stellen.
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der RAK Hamm finden Sie hier: