Der Rechtsanwalt und die DL-InfoV
Der Rechtsanwalt und die DL-InfoV
von RAuN Rüdiger Brüggemann, Warstein
KammerReport Nr. 3/2018 vom 25.06.2018 S. 25 ff
Hinter dem Kürzel DL-InfoV steht ein kleines Wortungetüm: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Diese Verordnung ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten und gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 6 DL-InfoV i.V.m. § 6 c, 146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GewO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden kann. Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach § 73 b BRAO die Rechtsanwaltskammer.
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen und Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.
1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
Nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV sind dem Mandanten vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: