GG Art. 12 I; BRAO § 31 a VI; ZPO § 174 III; BVerfGG §§ 23 I 2, 92

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des beA

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 288

1.    Bei den Normen über das besondere elektronische Anwaltspostfach handelt es sich um bloße Berufsausübungsregelungen.

2.    Eine den Begründungsanforderungen der §§ 23 I 2, 92 BVerfGG genügende, auf eine Verletzung des Art. 12 I GG gestützte Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss substanziiert darlegen, dass die gesetzgeberischen Ziele der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, der Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie einer Kostenreduktion bezüglich Porto- und Druckkosten keine spezifischen berufsbezogenen Gemeinwohlgründe sind oder dass die Regelungen unverhältnismäßig sind.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

Auf Einladung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags hat der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Ekkehart Schäfer, in der Sitzung des Ausschusses vom 21.2.2018 ein Gespräch über die Probleme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), den aktuellen Stand und die Strategie zu dessen Wiederinbetriebnahme geführt.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat ihren Sitz am 15.2.2018 in die Rauchstraße 26, 10787 Berlin, verlegt. Die übrigen Kontaktdaten der Schlichtungsstelle (Telefon +49(0)30 2844417-0; Fax +49(0)30 2844417-12; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) bleiben identisch. Die neue Adresse ist bei der Erfüllung der anwaltlichen Informationspflichten nach §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zu beachten.

In Vorbereitung auf das Inkrafttreten weiterer Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung vom 25.05.2018 hat die Europäische Kommission am 25.01.2018 eine Mitteilung zur Datenschutzgrundverordnung mit dem Titel „Besserer Schutz und neue Chancen – Leitfaden der Europäischen Kommission zur unmittelbaren Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ab 25.05.2018“ sowie ein Online-Tool veröffentlicht. Ziel ist es, Bürgern, Organisationen und Unternehmen dabei zu helfen, die neuen Bestimmungen einzuhalten und richtig zu nutzen.

 

Der Vizepräsident der BRAK, Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Abend, hat sich in einem Schreiben vom 30. Januar 2018 an alle Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern gewendet und ausführlich über den beAthon am 26.01.2018 berichtet. Dieses Schreiben finden Sie zu Ihrer Information nebst der in diesem Schreiben genannten Anlagen hier:

Die BRAK hat den regionalen Rechtsanwaltskammern zwei Artikel zum beA sowie ein Interview mit dem ersten Vizepräsidenten der BRAK, Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Abend, zur Information der eigenen Mitglieder zur Verfügung gestellt.

In dem Beitrag von Frau Rechtsanwältin Dr. Nitschke „Mythen und Fakten“ finden Sie Fakten und Hintergründe dazu, warum derzeit das beA offline ist. Ergänzt werden diese Informationen durch das Interview, geführt von Frau Rechtsanwältin Dr. Nitschke mit Herrn Kollegen Dr. Martin Abend.

Die sich an das Offlinegehen des beA stellenden praktischen Fragen finden Sie dann in dem Artikel von Frau Rechtsanwältin Jennifer Witte, BRAK.

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017" (BGBl. I. S. 1822) wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) in Deutschland umgesetzt. Das novellierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" (Geldwäschegesetz – GwG) ist seit dem 26. Juni 2017 in Kraft.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft konnte die Anzahl der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge auch im Jahr 2017 deutlich erhöhen, und zwar um 47 % im Vergleich zum Vorjahr. Auch die Annahmequote der Schlichtungsvorschläge konnte auf ca. 66 % (Vorjahr: 61 %) erhöht werden. Das geht aus dem zum 31.1.2018 vorgelegten Tätigkeitsbericht 2017 der Schlichtungsstelle hervor.

Seit dem 1. Januar 2018 ist die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ) im Oberlandesgericht Hamm (vormals: Oberjustizkasse Hamm bzw. Justizkasse NRW) die allein zuständige Stelle im Justizressort für die Beitreibung von Justizkostenforderungen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a und 7, 2 JBeitrG und für die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben. Seit diesem Zeitpunkt an werden bei den Zahlstellen Düsseldorf und Köln (vormals: Gerichtskassen Düsseldorf und Köln) keine derartigen Aufgaben mehr wahrgenommen.

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